Traumautos werden uns versprochen, Ferien auf einem Luxusdampfer oder Bargeld. «Mitmachen und gewinnen!» steht gross geschrieben. Aber weiter unten kommt dann das Kleingedruckte. Dort heisst es: «Der Rechtsweg ist ausgeschlossen».
Richter würde den Kopf schütteln
Will heissen: Rückt ein Veranstalter später den Preis nicht heraus, so kann der glückliche Gewinner nichts tun ausser reklamieren und insistieren. Er kann aber nicht vor Gericht und auf seinem Preis beharren. Das der Rechtsweg ausgeschlossen ist, bedeutet: Ein Gericht würde eine Klage abweisen. Oder auf juristisch: Eine gerichtliche Durchsetzung der Forderung ist nicht möglich.
Bei Swisslos geht niemand leer aus
Diesen Satz auf jedem Wettbewerb hinzuschreiben wäre aber gar nicht nötig. Denn dass aus Spiel und Wette keine Forderungen entstehen, steht schon so im Gesetz. Genauer im Artikel 513 des Obligationenrechts.
Mit einer Ausnahme allerdings: Bei behördlich genehmigten Lotterien wie zum Beispiel bei Swisslos oder Lotterie Romande geht niemand leer aus. Wer dort gewinnt, bekommt sein Geld. Auch das steht so im Gesetz. Im Artikel 515a: «Aus Glücksspielen in Spielbanken entstehen klagbare Forderungen, sofern die Spielbank von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.»
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