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Gesellschaft & Religion Ein Schweizer Verfassungsgericht – notwendig oder unnütz?

«Verfassungsbruch»: Das Wort taucht in der jüngsten innenpolitischen Auseinandersetzung in der Schweiz oft auf. Wer hat die Kompetenz zu überprüfen, ob Bundesgesetze und Volksinitiativen der Bundesverfassung entsprechen?

  • Anders als etwa Deutschland hat die Schweiz kein Verfassungsgericht, das über die Verfassungsmässigkeit einer Volksinitiative oder eines Bundesgesetzes urteilt.
  • Mit der wachsenden internationalen Verflechtung ist der Ruf nach einem Schweizer Verfassungsgericht lauter geworden.
  • Die Gegner befürchten, ein solches Gericht würde die Volkssouveränität aushebeln.

Empörung über «Verfassungsbruch» von links bis rechts

Von «Verfassungsbruch» sprachen SVP-Vertreter, als am 21. September das Parlament eine Vorlage zur Umsetzung der «Masseneinwanderungsinitiative» beschloss.

Von «Verfassungsbruch» sprach auch die Linke, als dasselbe Parlament am folgenden Tag eine Motion annahm, die Steuerhinterziehern eine Amnestie gewährt und obendrein einen Rabatt auf nachgezahlte Steuern.

Nicht das Bundesgericht entscheidet

Die Verfassung wird zum Kampfbegriff. Aber wer vermag sachlich und ausgewogen zu entscheiden, ob eine Vorlage der Verfassung widerspricht?

Nicht die höchste richterliche Instanz im Land, das Bundesgericht. Denn dieses ist nach Art. 190 der Bundesverfassung an die Bundesgesetze und das Völkerrecht gebunden.

Eine Beurteilung der Verfassungsmässigkeit einer Volksinitiative oder eines Bundesgesetzes steht ihm nicht zu. Denn «Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden» (Art. 189 BV).

Die vereinigte Bundesversammlung von vorne.
Legende: Die Bundesversammlung: die oberste Gewalt in der Schweiz. Keystone

Bundesrecht vs. internationales Recht

Die oberste Gewalt im Bund übt die Bundesversammlung aus, «unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen» (Art. 148, Abs. 1 BV).

Das inländische Korrektiv für Regelungen auf Bundesebene bilden das Initiativ- und Referendumsrecht und die Bundesversammlung, also National- und Ständerat.

Wenn es Gesetze ausarbeitet, interpretiert das Parlament die Verfassung. Es beurteilt somit selbst, ob seine Arbeit der Verfassung entspricht. Das kann man merkwürdig finden.

Immer wieder entstehen Konflikte zwischen Bundesrecht und internationalem Recht. Dieses ist (nach Art. 190 BV) für das Gericht in Lausanne ebenfalls massgebend.

Der Verfassungsartikel 121a über die Steuerung der Zuwanderung, der seit Annahme der Masseninitiative in der Verfassung steht, widerspricht der Personenfreizügigkeit, die in den Bilateralen Verträgen mit der EU verankert ist.

Beim Minarettverbot (Art. 72, Abs. 3 BV) wird seit 2009 diskutiert, ob dieser Artikel mit der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK vereinbar ist. Andere Vorschriften können etwa dem WTO-Recht widersprechen.

Widersprüche und Vereinbarkeit

Ist es aus staatspolitischer Sicht befriedigend, solche Widersprüche erst in Direktverhandlungen mit der EU, in Prozessen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg oder mit dem «Dispute Settlement Body» der WTO zu lösen?

Würde es nicht die schweizerische Rechtssprechung stärken, ein Verfassungsgericht zu schaffen, das Gesetzesvorlagen und Initiativtexte auf ihre Vereinbarkeit auch mit dem nicht zwingenden Völkerrecht und mit der Bundesverfassung prüfen würde?

Ein nationales Verfassungsgericht, das von den politischen Instanzen unabhängig ist, oder das Bundesgericht, nachdem seine Kompetenzen ausgebaut worden wären, könnte solchen Konflikten vorbeugen.

Doch anders als Staaten mit einer totalitären Vergangenheit – Deutschland, Italien, Portugal – hat die Eidgenossenschaft eine schwach ausgeprägte Verfassungsgerichtsbarkeit.

Der souveräne Souverän

Ein Verfassungsgericht zu schaffen, ging bei der Gründung des Bundesstaates 1848 nicht einfach vergessen, auch nicht bei den Totalrevisionen der Bundesverfassung. Man vertraute vielmehr darauf, dass das Volk und seine gewählten Vertreter gute Lösungen für die Probleme der Zeiten finden würden.

Der Zürcher SVP-Nationalrat Hans-Ueli Vogt
Legende: Ist gegen ein Verfassungsgericht: SVP-Nationalrat Hans-Ueli Vogt. Keystone

Der Souverän, die Legislative und die Exekutive erhielten einen höheren Stellenwert als die Judikative. Parlament und Volk verändern die Verfassung unablässig. Ihr Wort ist bindend.

«Zeigefingerfunktion»

Die Richter sollen nicht politische Urteile über Gesetze und Initiativen fällen, sondern Recht anwenden, sagt Hans-Ueli Vogt, SVP-Nationalrat und Wirtschaftsrechtler, der der Idee eines Verfassungsgerichts nichts abgewinnen kann.

Verfassungsrichter könnten eine «Zeigefingerfunktion» übernehmen, meint dagegen der Europarechtler und politische Philosoph Johan Rochel, Vize-Präsident des aussenpolitischen Think-Tanks «foraus». Das heisst, sie könnten das Parlament auf mögliche Probleme beim Legiferieren aufmerksam machen.

Mit der wachsenden internationalen Verflechtung, der dynamischen Entwicklung des internationalen Rechts und mit der starken Polarisierung der inländischen Politlandschaft scheint sich jedoch eine Lücke aufzutun: zwischen verschiedenen Interpretationen der Bundesverfassung, den Erfordernissen der internationalen Zusammenarbeit und der Richtung, die die nationale Gesetzgebung einschlägt oder – nach dem Willen der unterschiedlichen Fraktionen – einschlagen soll.

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