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Aargau Solothurn Kein Ausgang für Aargauer Mörder, weil er zu gefährlich ist

Ein verwahrter Aargauer Mörder erhält keinen begleiteten Ausgang. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde des Mannes ab. Er sei weiterhin gemeingefährlich, so die Meinung mehrerer Gutachter. Der Mann hatte 1989 bei einem Einbruch eine Frau brutal ermordet.

Der Mann war 1991 verurteilt und 2005 verwahrt worden. Der heute 47-Jährige hatte 1989 in Brugg AG in den Büros seines früheren Arbeitgebers einen Einbruchdiebstahl verübt und dabei die 61-jährige Chefsekretärin auf brutale Art und Weise umgebracht. Zudem hatte er sich bereits 1988 wegen sexueller Gewalt strafbar gemacht.

Eingang mit Treppe zum Gericht.
Legende: Das Bezirksgericht Brugg verurteilte den Mörder 1991 zu 16 Jahren Zuchthaus. SRF/STEFANIE PAULI

Das Bezirksgericht Brugg verurteilte ihn 1991 unter anderem wegen Mordes, Körperverletzung, Diebstahl, Raub sowie Sexualdelikten zu 16 Jahren Zuchthaus. Zudem wurde eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet.

2005 hätte er nach Verbüssung der gesamten Strafe aus der Haft entlassen werden können. Das Bezirksgericht Brugg verwahrte ihn jedoch noch im selben Jahr nachträglich. Das Aargauer Obergericht beschloss 2008 die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht.

Mörder immer noch gemeingefährlich

Seither wurde der Mann von verschiedenen Gutachtern als «weiterhin gemeingefährlich» eingestuft. Ein 2012 gestelltes Gesuch um begleitete Beziehungsurlaube von je acht Stunden wurde von drei Instanzen abgewiesen.

2014 stellte der Mann ein weiteres Gesuch für einen begleiteten Beziehungsurlaub von fünf Stunden. Weil sämtliche kantonalen Stellen das Gesuch ablehnten, ging der Mann bis vor Bundesgericht, wo er aber ebenfalls kein Gehör fand. Die Rügen gegenüber der Vorinstanz seien unbegründet, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden müsse, heisst es in der Begründung.

Der Mann stellte in seiner Beschwerde ans Bundesgericht auch die Rechtmässigkeit seiner Verwahrung in Frage. Auf diese Punkte ging das Bundesgericht gar nicht ein, weil nur die Verweigerung des Hafturlaubes Gegenstand des Verfahrens bildete.

(Bildquelle Front: Keystone)

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