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Aargau Solothurn Aargauer Mörder muss fürsorgerisch untergebracht bleiben

Der 22-jährige Mörder, der aus der psychiatrischen Klinik Königsfelden geflohen war, muss in fürsorgerischer Unterbringung bleiben, das Bundesgericht hat seine Beschwerde abgewiesen. Er sei eine konkrete Gefahr für Dritte, findet das höchste Gericht. Momentan ist er wegen seiner Flucht in U-Haft.

Der junge Mann war Ende Mai aus der psychiatrischen Klinik Königsfelden geflohen und Anfang Juni in Deutschland festgenommen worden. Die dortigen Behörden lieferten ihn am 12. Juli in die Schweiz aus, wo eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung eingeleitet worden war.

Gefängniszelle
Legende: Bis ein definitiver Platz für die Unterbringung des jungen Mörders gefunden ist, bleibt er wohl im Gefängnis Lenzburg. SRF

Die Beschwerde gegen seine Unterbringung hatte der Mann bereits vor seiner Flucht eingereicht, nun hat das Bundesgericht über die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung entschieden. Dies geht aus dem am Mittwoch publizierten Urteil hervor.

Keine Kooperation beim Täter

Das Bundesgericht hält fest, dass der Mann an einer qualifizierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, dissozialen und narzisstischen Anteilen leidet. Diese sei grundsätzlich therapierbar. Da er jedoch keine Krankheitseinsicht habe und nicht kooperieren wolle, hätten die psychischen Probleme bislang nicht behandelt werden können.

Weil ausserdem eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter besteht, ist gemäss Bundesgericht eine stationäre Therapie unabdingbar. Damit ist die Grundlage für den fürsorgerischen Freiheitsentzug gegeben.

Audio
Bundesgericht lässt Aargauer Mörder hinter Gittern (27.07.16)
01:10 min
abspielen. Laufzeit 1 Minute 10 Sekunden.

Grenze des Jugendstrafrechts

Der Mann hatte 2009 als 16-Jähriger im Tessin eine junge Frau erschlagen. Das Jugendgericht Baden verurteilte ihn 2013 wegen Mordes zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe – die Maximalstrafe im Jugendstrafrecht. Es wurde zudem eine therapeutische Massnahme angeordnet.

Weil gemäss damals geltendem Recht die jugendstrafrechtlichen Massnahmen mit Vollendung des 22. Lebensjahres enden (heute 25. Lebensjahr), beantragte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau 2015 eine fürsorgerische Unterbringung. Dagegen wehrte sich der Mann.

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