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Aargau Solothurn Beschwerde gegen Solothurner Energie-Abstimmung

Gegen die kantonale Abstimmung über den Energieartikel vom 18. Mai gibt es eine Beschwerde. Die Abstimmung müsse für ungültig erklärt werden, fordert der Beschwerdeführer. Das Stimmvolk sei falsch informiert worden.

Gegen die kantonale Abstimmung über einen Verfassungsartikel zur Förderung der erneuerbaren Energien ist beim Solothurner Verwaltungsgericht eine Beschwerde eingereicht worden. Grund sind nach Meinung des Beschwerdeführers irreführende Angaben in der Abstimmungsbotschaft.

Das Solothurner Stimmvolk hatte die entsprechenden Änderung der Kantonsverfassung am 18. Mai mit einer Ja-Mehrheit von 58,1 Prozent Prozent gutgeheissen. Der Entscheid fiel mit 51'434 Ja- zu 36'986 Nein-Stimmen. Der neue Verfassungsartikel war allgemein formuliert. Er war den Bürgerlichen ein Dorn im Auge.

Streitpunkt «Ausstieg aus der Kernenergie»

Der Beschwerdeführer stört sich vor allem am Satz «Der Ausstieg aus der Kernenergie ist beschlossen; sie ist keine Alternative mehr» in der Abstimmungsbroschüre. Diese Aussage sei so falsch. Der Souverän habe dies bislang noch nicht beschlossen, schreibt er in der am Dienstag veröffentlichten Beschwerde.

Aus der Aussage gehe auch nicht hervor, wer dies beschlossen habe. Viele Abstimmende würden wenn überhaupt nur die Kurzinformationen lesen. Deshalb sei es wichtig, dass auch diese präzise seien und damit der Wahrheit entsprächen. Die Abstimmung sei für ungültig zu erklären, wird in der Beschwerde verlangt.

Hinter der Beschwerde steckt Christian Riesen. Riesen geht es bei der Beschwerde nur um die Solothurner Energie-Abstimmung, wie er auf Anfrage präzisiert. Er will nicht für die ganze Schweiz klären, ob der Atomausstieg nun beschlossen ist oder nicht. «Das ginge zu weit», sagt er gegenüber dem Regionaljournal Aargau Solothurn von Radio SRF.

Beschwerde für Staatsrechtler «verfristet»

Audio
Beschwerde gegen Solothurner Energie-Abstimmung (28.05.2014)
02:22 min
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Unklar ist, ob der Beschwerdeführer die Frist eingehalten hat. Rund zehn Tage sind seit der Abstimmung vergangen. Riesen störte sich aber schon lange vor dem Urnengang an dem Abstimmungsheft. Er gibt zu: «Ich wollte den 18. Mai abwarten, wäre die Vorlage abgelehnt worden, hätte ich keine Beschwerde gemacht.»

Staatsrechtler Andreas Glaser vom Aarauer Zentrum für Demokratie hält diese Vorgehensweise für unzulässig. Das Gesetz sehe vor, dass man spätestens drei Tage nach der Entdeckung des Beschwerdegrundes die Beschwerde einreiche. Konkret: «Der Beschwerdeführer hätte in diesem Fall lange vor der Abstimmung die Beschwerde einreichen müssen. Schliesslich erhielt er die Abstimmungsbroschüre viel früher».

Beschwerdeführer Christian Riesen hatte letztes Jahr auf nationaler Ebene das Referendum gegen die Erhöhung der Stromabgabe für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) lanciert. Das Referendum scheiterte. Bis zum Ablauf der Frist brachte Riesen nur rund 22'000 der geforderten 50'000 Unterschriften zusammen.

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