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Prozess Häuser am Steinengraben dürfen abgerissen werden

Das Basler Appellationgericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil. Verhandelt wurde die Frage, ob der Abriss konform ist mit dem neuen Wohnraumfördergesetz des Kantons.

Vor dem Basler Appellationsgericht wurde am Montag der Abriss einer Häuserzeile am Steinengraben verhandelt. Grundfrage war, ob das Neubauprojekt der Helvetia Versicherungen genügend neuen Wohnraum erstellt, so dass der Abriss der bestehenden Häuser mit dem Wohnraumfördergesetz des Kantons vereinbar ist. Das Gesetz verlangt, dass Wohnhäuser nur dann abgebrochen werden dürfen, wenn beim neuen Haus mindestens gleich viel Wohnraum entsteht.

Beim Projekt der Helvetia Versicherungen – einem Bürogebäude mit Wohnungen – ist dies der Fall, urteilte das Basler Appellationsgericht. Es bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil.

Sind Liftschacht und Garage Wohnraum?

Das Wohnraumgesetz war erstmals Thema vor dem Appellationsgericht. Dies, weil der Mieterinnen- und Mieterverband und einige Bewohnerinnen und Bewohner moniert hatten, das Gesetz werde nicht eingehalten. Die Helvetia Versicherungen würden nur auf dem Papier gleich viel oder gar mehr Wohnraum erstellen, nicht aber in Realität. «Die Helvetia rechnet die Autoeinstellhalle zum Wohnraum», sagt Anwältin Diana Göllrich. «Ziel des Gesetzes war aber nie, Räume wie die Garage, Keller oder Liftschacht zum Wohnraum zu zählen.» Diese Auslegung, die von einer vorherigen Instanz gestützt wurde, sei nie Ziel des Wohnraumfördergesetzes gewesen.

Der Anwalt der Helvetia, Lukas Polivka, bestreitet nicht, dass es sich beim Projekt der Helvetia in erster Linie um ein Bürogebäude handelt und nicht um ein Wohnhaus. Dennoch sieht er die Gesetze eingehalten, mehr noch: «Wir erstellen 100 bis 200 Quadratmeter mehr Wohnraum, als heute zur Verfügung steht.» Die Berechnung beruhe auf der Verordnung, wie sie der Regierungsrat verabschiedet und wie sie das Appellationsgericht nun bestätigt hat.

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