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Zürich Schaffhausen Informationspflicht zu straffälligen Schülern als Balance-Akt

Wird ein Jugendlicher kriminell, soll das die Schule in Zukunft erfahren. Dies hat der Zürcher Kantonsrat entschieden und das Gesetz entsprechend geändert. Über jedes Bagatell-Delikt soll die Schule zwar nicht informiert werden, wo die Grenze gezogen wird ist jedoch nicht klar definiert.

Informiert werden sollen die Schulen nicht bei Bagatell-Delikten, sondern bei schweren Taten wie Raub, schwerer Körperverletzung, bei sexuellen Übergriffen oder Amok-Drohungen.

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Wo sind die Grenzen der Meldepflicht?
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Schwammige Formulierung als Knackpunkt

Für Kritik sorgte der Zusatz-Artikel, der eine Meldung erlaubt, wenn das Delikt «erhebliche Auswirkungen auf die Schule oder den Schulbetrieb hat oder haben könnte.» Eine zu schwammige Formulierung für Grüne, AL und CSP. Andere Parteien fanden die Zusatzbestimmung jedoch wichtig. Über Diebstähle an der Schule beispielsweise, dürfte die Jugendstaatsanwaltschaft die Schule sonst nicht informieren, sagte ein Vertreter der SP.

Bis heute war die Informationspflicht für die Jugendanwaltschaften nur in einer Weisung festgehalten. Alle Parteien waren sich einig, dass dies auch gesetzlich verankert werden müsse. Die grundsätzliche Frage, ob die Jugendanwaltschaften Schulen informieren müssen, wenn sie gegen einen Jugendlichen ein Strafverfahren eröffnen, wurde nicht mehr diskutiert.

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Neue Gesetzesgrundlage zur Informationspflicht (27.4.2015)
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München soll sich nie mehr wiederholen

Der neue Paragraph soll dazu beitragen, dass sich ein Vorfall wie der von München 2009 nicht so leicht wiederholen kann. Damals hatten Schüler der Berufswahlschule Küsnacht auf einer Klassenreise in München mehrere Passanten brutal zusammengeschlagen und teils schwer verletzt. Die Lehrer hatten nicht gewusst, dass die drei einschlägig vorbestraft waren

Misshandelte Kinder: Die Schule erfährt nichts über allfällige Verfahren

Nicht einig war sich das Parlament jedoch bei der Frage, ob auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Informationen über Schüler weiterleiten müsste. FDP und CVP hätten diese Informationspflicht ebenfalls gerne verankert. Als Beispiel wurden Gefährdungsmeldungen genannt; Meldungen, die Schulen bei der KESB erstatten, beispielsweise wenn der Verdacht besteht, dass ein Kind geschlagen wird. Über das weitere Vorgehen nach einer Gefährdungsmeldung werden die Schulen von der KESB nicht informiert.

Leitfaden statt Informationspflicht

Handlungsbedarf sahen zwar auch alle anderen Parteien, das Bundesgesetz verbiete aber eine solche Informationspflicht, lautete der allgemeine Tenor. «Würde die KESB Informationen aus ihren Verfahren an die Schule weiterleiten, würde sie sich der Amtsgeheimnisverletzung schuldig machen», stellte auch Bildungsdirektorin Regine Aeppli klar.

Das Parlament lehnte deshalb den Vorschlag von FDP und CVP ab. Anstatt einer Informationspflicht soll nun bis im Sommer ein Leitfaden erarbeitet werden, der den Informationsfluss zwischen Schule und Kesb einheitlich regelt.

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