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32 Verzeigungen wegen verbotenen Stehrollern in der Stadt Zürich
Aus Espresso vom 19.12.2016. Bild: SRF
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Schweiz 32 Verzeigungen wegen verbotenen Stehrollern in der Stadt Zürich

In Weihnachtskatalogen werden sie als Fahrzeug für den Arbeitsweg gepriesen: Elektrische Roller wie Airwheel, Smart Wheel oder Monowheel. Aber: Man darf sie auf Strasse und Trottoir gar nicht benutzen! In Zürich wurden deshalb schon 32 Personen verzeigt. Andere Kantone führen keine Statistik.

Viele Sport-, Spielwaren- und Elektronik-Geschäfte nehmen es nicht so genau: In der Werbung für elektrische Trendfahrzeuge wird unterschlagen oder höchstens beiläufig erwähnt, dass diese auf öffentlichen Verkehrsflächen verboten sind. Dabei kann man deshalb verzeigt werden:

  • Die Stadtpolizei Zürich bestätigt gegenüber dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1: Im Jahr 2016 wurden bis jetzt 32 Trendfahrzeug-Benutzer verzeigt.
  • Auch in Schaffhausen gab es bereits eine Verzeigung.
  • Die meisten Polizeikorps führen zu Verzeigungen von Trendfahrzeug-Fahrern keine spezielle Statistik.
  • Im Kanton St. Gallen werden die Fahrer von Polizisten zuerst ermahnt und erst im Wiederholungsfall verzeigt.

Man sollte sich daher gut überlegen, ob es sich lohnt auf Weihnachten solche Trendfahrzeuge zu verschenken.

Nur auf abgesperrten Arealen erlaubt

«Abgesperrtes Areal darf keine öffentliche Verkehrsfläche sein. Als öffentliche Strassen gelten Verkehrsflächen, welche nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Das heisst, sobald die Verkehrsflächen für verschiedene Personen frei zugänglich (nicht eingezäunt) sind, gelten diese als öffentliche Verkehrsflächen.» (Quelle: Merkblatt Trendfahrzeuge, Stadtpolizei Zürich, Januar 2016)

«Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, dass der öffentliche Verkehrsraum im Strassenverkehrsrecht sehr eng auszulegen ist und nichts mit dem Besitz der Verkehrsfläche zu tun hat. Es geht darum, ob praktisch jedermann die Fläche befahren könnte. Ein Fahrverbot genügt nicht.»(Quelle: Luzerner Polizei).

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