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Anti-Terrorismus-Massnahmen «Rollstuhlbomber» darf sich frei bewegen

Für erneute Massnahmen braucht es neue Hinweise auf terroristische Aktivitäten – eine früher festgestellte, nicht abgewehrte terroristische Gefährlichkeit reicht nicht aus. Sonst würde die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer faktisch ausser Kraft gesetzt, so das Bundesverwaltungsgericht.

Ein Mann flüchtete 2012 aus dem Irak in die Schweiz. Hier plante er für den IS einen Bombenanschlag in Europa – wurde aber rechtzeitig erwischt. Er verbüsste eine Gefängnisstrafe und hätte anschliessend ausgeschafft werden sollen.

Das ist zurzeit jedoch nicht möglich, weil ihm im Irak unmenschliche Behandlung droht. Wegen einer Kriegsverletzung sitzt er im Rollstuhl. Im Mai 2025 musste er aus der Ausschaffungshaft entlassen werden, weil diese nur eine beschränkte Zeit dauern darf.

Nahaufnahme eines Fusses mit elektronischer Fussfessel und schwarzem Lederschuh.
Legende: Mit elektronischen Fussfesseln können die Behörden prüfen, ob Gefährder im vereinbarten Rayon bleiben (Symbolbild). KEYSTONE / SEBASTIAN WIDMANN

Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) hielt den Mann aber immer noch für gefährlich und erliess deshalb Massnahmen gemäss Anti-Terror-Gesetz: Der Iraker durfte zu zehn Personen keinen Kontakt haben, wurde elektronisch überwacht und musste an regelmässigen Gesprächen teilnehmen. Das Fedpol verlängerte diese Massnahmen respektive ordnete sie neu an.

Es braucht neue Hinweise auf terroristische Aktivität

Doch jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht erneut gegen das Fedpol entschieden: Keine Massnahmen mehr gegen den «Rollstuhlbomber». Laut Gericht braucht es Hinweise auf neue terroristische Aktivitäten – etwa das Liken oder Reposten von IS-Inhalten oder Organisieren einer Propagandaaktion –, um erneut Massnahmen zu ergreifen.

Für eine weitere Verlängerung braucht es komplett neue Sachverhaltselemente – so haben wir den Gesetzestext auch interpretiert.
Autor: Remo Gilomen Anwalt

Die Massnahmen dürften nicht dauerhaft auf demselben Sachverhalt beruhen – auch nicht bei einer als gefährlich eingestuften Person. Die Neuanordnung der Kontaktverbote und Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht sowie die Verlängerung der elektronischen Überwachung seien rechtswidrig gewesen.

Das Urteil

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Laut Bundesverwaltungsgericht sind die verlängerten respektive neu angeordneten Massnahmen gegen den «Rollstuhlbomber» rechtswidrig. Es gelinge dem Fedpol nicht, darzulegen, inwiefern neue und konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität vorliegen sollen. Das Fedpol hatte argumentiert, der vom Iraker ausgehenden terroristischen Gefahr habe bislang nicht wirkungsvoll begegnet werden können. Das überzeugt das Bundesverwaltungsgericht nicht: Ein solches Verständnis des Gesetzes würde darauf hinauslaufen, dass die vom Gesetz vorgesehene Höchstdauer von sechs Monaten – respektive bei einer Verlängerung von insgesamt zwölf Monaten – faktisch ausser Kraft gesetzt würde und Anti-Terror-Massnahmen gestützt auf denselben Sachverhalt dauerhaft angeordnet werden könnten. Ein solcher Wille widerspreche offensichtlich der Intention des Gesetzgebers. Aus der bundesrätlichen Botschaft ergebe sich ausdrücklich, dass die zeitliche Dauer einer Massnahme aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu begrenzen sei. Das Gericht heisst die Beschwerde des «Rollstuhlbombers» gut. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Quelle: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4520/2025

Der Anwalt des Mannes, Remo Gilomen, freut sich über das Urteil. «Für eine weitere Verlängerung braucht es komplett neue Sachverhaltselemente – so haben wir den Gesetzestext zusammen mit den Materialien auch interpretiert.» Die Massnahmen müssen laut Gilomen verhältnismässig und auf eine gewisse Zeit beschränkt sein. «Die Bundesversammlung hat gesagt: Wir wollen keine dauerhafte Situation.»

Das Fedpol habe das Gesetz anders interpretieren wollen, nämlich so: «Wenn sich am Verhalten der betreffenden Person – das sie natürlich ohnehin subjektiv interpretieren – nichts verändert, dann gilt sie immer noch als gefährlich», so Gilomen. «Für mich war klar, dass das Gesetz nicht so zu interpretieren ist.»

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig – das Fedpol könnte es weiterziehen. Ob es das vorhat, ist unklar. Auf Anfrage teilt das Fedpol lediglich mit, es nehme das Urteil zur Kenntnis. Anwalt Gilomen ist jedoch zuversichtlich, dass auch das Bundesgericht seine Interpretation teilt.

Gefährlicher Terrorist auf freiem Fuss?

Im Irak droht Unterstützern von Terrororganisationen die Todesstrafe – sie werden erhängt. Ob und wann der Iraker ausgeschafft werden kann, scheint daher fraglich. Bis auf Weiteres darf er sich nun also in der Schweiz frei bewegen – ohne jede Sicherheitsmassnahme.

Zur aktuellen Gefährlichkeit des Mannes kann oder will sich das Fedpol nicht äussern.

Laut Verteidiger Gilomen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Massnahmen seinem Klienten gegenüber gerechtfertigt sind. Schon die kantonalen Behörden hätten versucht, bei seinem Klienten «die Temperatur zu messen» und seien mit ihm im Gespräch geblieben. «Das hat er immer mitgemacht.» Seiner Meinung nach genügt das. «Es gibt keine Anhaltspunkte, dass man ihn weiterhin behelligen müsste.»

Anti-Terror-Massnahmen

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Gemäss Gesetz können die Behörden präventive Massnahmen gegen sogenannte Gefährder und Gefährderinnen zur Verhinderung von terroristischen Aktivitäten ergreifen, zum Beispiel:

  • Melde- und Gesprächsteilnahmepflichten: Der Gefährder oder die Gefährderin muss sich regelmässig bei einer Behörde melden und Gespräche mit Fachpersonen führen.
  • Kontaktverbote: Der Gefährder oder die Gefährderin darf mit bestimmten Personen nicht in Kontakt stehen.
  • Ein- und Ausgrenzung: Gefährder und Gefährderinnen dürfen sich nur in einem bestimmten Rayon aufhalten oder bestimmte Liegenschaften – zum Beispiel eine Moschee – nicht betreten.
  • Ausreiseverbote: Ein Gefährder oder eine Gefährderin darf nicht aus der Schweiz ausreisen, Reisedokumente werden beschlagnahmt.
  • Elektronische Überwachung: Die Behörden können mit elektronischen Fussfesseln oder Lokalisierung über Mobilfunk überprüfen, ob sich eine Person an die Massnahmen hält.

Die Dauer einer Massnahme ist auf sechs Monate begrenzt. Sie kann einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden. Dieselbe Massnahme kann erneut angeordnet werden, wenn neue und konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität vorliegen.

Quelle: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

SRF 4 News, 15.4.2026, 12 Uhr; flal; wilh

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