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Bedeutung für die Schweiz UNO-Gericht spricht Machtwort zum Streikrecht

In der Theorie erfüllt die Schweiz die Vorgaben des UNO-Gerichts, in der Praxis wird trotzdem selten gestreikt.

Darum geht es: Seit Jahren streiten Staaten, Gewerkschaften und Arbeitgebervertreter in der Internationalen Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen (ILO) darüber, ob die in Konvention Nr. 87 garantierte Vereinigungsfreiheit auch ein Grundrecht auf Streiken einschliesst. Weil keine Einigung zustande kam, bat die ILO den Internationalen Gerichtshof (IGH) um ein Gutachten.

Grosse nationale Unterschiede

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Die Uneinigkeit der Staaten überrascht wenig. Die Unterschiede im Umgang mit dem Streikrecht sind erheblich. In Ländern wie Frankreich oder Italien ist Streiken ein verfassungsmässiges Grundrecht. Hier sind Streiks politisch und gesellschaftlich akzeptiert und Teil einer Protestkultur.

In anderen Ländern – Deutschland, Niederlande – darf nur gestreikt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die meisten europäischen Länder schränken das Streikrecht für bestimmte Berufe ein, etwa für Feuerwehrleute, Rettungskräfte, Soldaten, Polizisten, Richterinnen oder Schlüsselbeamte. Welche Berufe genau betroffen sind, variiert von Land zu Land.

Sonderfall Schweiz: Zwar zählt die Schweiz in ihrem nationalen Recht heute schon das Streikrecht zur Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmenden; Streiken ist gemäss Bundesverfassung grundsätzlich zulässig. Soweit die Theorie. In der Praxis wird in der Schweiz jedoch selten gestreikt. Das hat mehrere Gründe. Fast jeder zweite Arbeitnehmende in der Schweiz untersteht einem Gesamtarbeitsvertrag. Diese verbieten häufig das Streiken, sichern im Gegenzug aber oft bessere Arbeitsbedingungen. Hinzu kommt die lange Tradition der Sozialpartnerschaft: Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände suchen Kompromisse und verhindern damit manche Eskalation. Auch die im internationalen Vergleich hohen Löhne dürften zur schwachen Schweizer Streikkultur beitragen.

Das steht in der Bundesverfassung

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Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, sich zu Vereinigungen zusammenzuschliessen oder Gewerkschaften beizutreten. Unter dem Titel «Koalitionsfreiheit» wird auch Streiken explizit für zulässig erklärt. Sofern keine Verpflichtungen bestehen – etwa in einem Gesamtarbeitsvertrag –, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

Quelle: Art. 28 BV

Das sagt der Internationale Gerichtshof: Zwar enthält die Konvention Nr. 87 laut Gerichtshof keine ausdrückliche Bestimmung zum Streikrecht. Das sei jedoch nicht zwingend notwendig. Entscheidend sei die Auslegung im Lichte von Sinn und Zweck der Konvention. Trotz Einwänden einiger Staaten kommt der Gerichtshof zum Schluss: Das Streikrecht könne als Teil der gewerkschaftlichen «Aktivitäten» verstanden werden, die durch die Vereinigungsfreiheit geschützt seien. Im Ergebnis ist das Streikrecht durch die Konvention also geschützt.

Grosse Demonstration mit gelben Westen auf einer Strasse.
Legende: Das Kabinenpersonal der Lufthansa streikt im April in Hessen für höhere Löhne. KEYSTONE/DPA/Andreas Arnold

Was das Gutachten für die Schweiz bedeutet: Gutachten des IGH sind nicht bindend. Sie dienen den Staaten zur Orientierung, wie sie ihr nationales Recht ausgestalten sollen. Auch vor Gerichten können sie zur Auslegung herangezogen werden. Für die Schweiz ändert sich durch das Gutachten also nicht viel, da ihr Recht bereits im Sinne des IGH ausgestaltet ist.

Wir hoffen, dass das Bundesgericht dieses klare Gutachten bei seiner zukünftigen Rechtsprechung berücksichtigt.
Autor: Gabriela Medici Schweizerischer Gewerkschaftsbund

Das sagt der Schweizerische Gewerkschaftsbund: «Wir freuen uns über den klaren Ton des Internationalen Gerichtshofs», sagt Gabriela Medici vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB). Der SGB sei nämlich seit Längerem beunruhigt über die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Streik nicht «übermässig» sein dürfe. «Wir hoffen, dass das Bundesgericht dieses klare Gutachten bei seiner zukünftigen Rechtsprechung berücksichtigt», so Medici.

Das sagt der Schweizerische Arbeitgeberverband: «Wir bedauern den Entscheid», sagt Marco Taddei vom Schweizerischen Arbeitgeberverband. «Er ist allerdings nicht bindend, sondern dient eher als Empfehlung.» Nach Einschätzung des Arbeitgeberverbands wird das Gutachten die Schweizer Praxis nicht ändern. «Wir sind ein Land des Dialoges und nicht des Streiks», so Taddei.

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SRF4 News, 21.05.2026, 17 Uhr;liea

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