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Brandunglück Wer bezahlt die Opfer-Anwälte von Crans-Montana?

Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wallis haben sich nach dem Brandunglück von Crans-Montana 263 Zivilparteien gemeldet, die durch 74 Rechtsanwälte vertreten sind. Wer bezahlt die eigentlich?

Sibilla Bondolfi

Gerichtskorrespondentin

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Sibilla Bondolfi ist seit 2023 Gerichtskorrespondentin von Radio SRF. Davor hat sie für den zehnsprachigen Online-Dienst Swissinfo gearbeitet. Sie ist promovierte Juristin im Bereich Verfassungsrecht und Menschenrechte.

Wer kommt für die Anwaltskosten von Opfern einer Straftat auf?

Es ist kompliziert: Grundsätzlich muss der Täter die Anwaltskosten eines vor Gericht obsiegenden Opfers übernehmen. In der Praxis scheitert das jedoch oft an der fehlenden Zahlungsfähigkeit des Täters. Besonders dann, wenn viele Opfer Ansprüche stellen – wie in Crans-Montana. Zwar kommt der Staat via Opferhilfe und unentgeltlicher Rechtspflege für Anwaltskosten von Opfern auf. Mit Ausnahme der Soforthilfe gibt es diese Unterstützung aber nur, wenn das Opfer nicht genügend Einkommen oder Vermögen hat. Opfer aus guten finanziellen Verhältnissen bleiben deshalb mitunter auf einem Teil der Anwaltskosten sitzen. Glücklich ist also, wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt.

Ein Mann spricht in Mikrofone
Legende: Der Anwalt eines Opfers, Maxime Meier, spricht am 9. Februar 2026 in Sion zu Medienschaffenden. Die Prozesse zum Brandunglück von Crans-Montana könnten Jahre dauern. KEYSTONE/Cyril Zingaro

Viele Opfer sind minderjährig. Welchen Einfluss hat das?

Für minderjährige Opfer wird rasch und unkompliziert kostenlose Soforthilfe organisiert, und die Beratungsstellen achten darauf, dass sie anwaltlich gut vertreten sind. Allerdings wird bei der längerfristigen Hilfe für minderjährige oder sich in Ausbildung befindliche Opfer auf das Einkommen und das Vermögen der Eltern geschaut (siehe Box): Für die Berechnung der «Bedürftigkeit» werden die Einnahmen des Opfers mit jenen der im gleichen Haushalt wohnenden Elternteile zusammengerechnet.

Das steht im Gesetz

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Wer durch eine Straftat körperlich verletzt oder psychisch belastet wird, hat Anspruch auf Opferhilfe. Auch Angehörige des Opfers werden unterstützt. Konkret umfasst die Opferhilfe unter anderem:

  • Beratung
  • Soforthilfe
  • Längerfristige Hilfe
  • Entschädigung
  • Genugtuung
  • Befreiung von Verfahrenskosten

Geld von der Opferhilfe fliesst nur dann endgültig, wenn Täter oder Versicherungen nicht zahlen (können). Zudem fliesst die längerfristige Hilfe nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen 82'680 Franken (Einzelperson) respektive 124'020 Franken (Paare) nicht übersteigen – wobei das Vermögen zu einem Zehntel als Einkommen angerechnet wird. Die Genugtuung hingegen wird unabhängig von der finanziellen Situation des Opfers und seiner Angehörigen ausgerichtet.

Was ist im Fall Crans-Montana besonders?

Behörden, Opferhilfestellen und weitere Akteure haben besondere Vereinbarungen getroffen, um den zahlreichen Betroffenen der Grosskatastrophe rasch und wirksam Hilfe zukommen zu lassen. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) etwa hat eine ausserordentliche Empfehlung abgegeben: Die Kantone sollen im Rahmen der einkommensunabhängigen Soforthilfe eine Kostengutsprache für zehn Stunden anwaltliche Beratung sprechen statt der üblichen vier Stunden – weil mit komplexen und aufwendigen Abklärungen zu rechnen ist. Diese Kostengutsprache kann auch verlängert werden.

Was passiert, wenn diese Phase der Soforthilfe vorbei ist?

Wenn keine Dringlichkeit mehr besteht, greift die längerfristige Hilfe – und diese ist wie gesagt stark von der individuellen Situation der Opfer abhängig.

Wer zahlt denn nun die Opfer-Anwälte im Fall Crans-Montana?

Es ist noch unklar, wie die Strafuntersuchung in Crans-Montana ausgehen wird. Ist überhaupt eine Straftat begangen worden und falls ja, von wem? Diese Fragen sind entscheidend dafür, wer für die Anwaltskosten aufkommt. Paradoxerweise könnte es für Opfer finanziell besser sein, wenn keine Straftat vorliegt. Die Haftpflichtversicherung der Personen, die für das Unglück verantwortlich sind, kürzt in der Regel Leistungen bei grober Fahrlässigkeit und streicht sie ganz bei Vorsätzlichkeit. Umgekehrt gehen Zahlungen von Haftpflicht- und Unfallversicherungen der Opferhilfe vor – und die Opferhilfe kann geleistete Gelder per Regress zurückholen. Am Ende entsteht wohl ein komplexes Geflecht verschiedener möglicher Zahler der Anwaltshonorare.

Tagesschau, 6.2.2026, 19:30 Uhr ; 

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