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Bundesgericht bestätigt Digitale Verjüngung in Pornografie ist Kinderpornografie

  • Das Bundesgericht hat entschieden: Pornografische Inhalte, die digital verjüngte Erwachsene als «Scheinminderjährige» darstellen, fallen unter das Verbot der Kinderpornografie.
  • Damit wurde die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der ein solches Video über Instagram verbreitet hatte.

Der Fall, der nun höchstrichterlich geklärt wurde, betrifft einen Mann, der 2023 vom Bezirksgericht Zürich und später vom Zürcher Obergericht wegen harter Pornografie verurteilt worden war. Er hatte über seinen Instagram-Account ein Video verschickt, das ein vorpubertär wirkendes Mädchen beim Oralverkehr mit einem erwachsenen Mann zeigte.

Wie sich herausstellte, handelte es sich bei dem «Mädchen» um eine volljährige Pornodarstellerin, deren Erscheinungsbild mittels digitaler Filter manipuliert worden war, um sie jünger wirken zu lassen. Das Video stammte von einer bekannten Plattform.

Wegweisendes Urteil zu Scheinkinder­pornografie

Das Bundesgericht stützte seinen Entscheid auf Artikel 197 des Strafgesetzbuches, der seit 2014 neben tatsächlicher auch «nicht tatsächliche» Kinderpornografie unter Strafe stellt. Bisher war unklar, ob sogenannte «Scheinkinder­pornografie», die durch digitale Verjüngung (De-Aging) entsteht, ebenfalls darunterfällt.

Hand hält Smartphone, zeigt Fotogalerie.
Legende: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Mannes durch die Vorinstanzen. (Symbolbild) Keystone/SILAS STEIN

In seiner Begründung verwies das Gericht auf die ursprünglichen Absichten des Gesetzgebers. Bei der Einführung des Verbots von rein virtuell generierten kinderpornografischen Inhalten – wie Comics – wurde befürchtet, dass die Verfolgung tatsächlicher Kinderpornografie erschwert werden könnte, wenn «nicht tatsächliche» Darstellungen straffrei blieben. Diese Beweisschwierigkeiten seien bei digital verjüngten Personen nicht weniger ausgeprägt, sondern möglicherweise sogar grösser.

Das Bundesgericht betonte zudem die mögliche korrumpierende Wirkung solcher Inhalte. Wenn der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse generell eine solche Wirkung haben kann, so gelte dies erst recht für Darstellungen, die echte Menschen als «Scheinminderjährige» zeigen, im Gegensatz zu reinen Zeichnungen. Auch der potenzielle Markteffekt, wonach solche Darstellungen den realen Markt für Kinderpornografie fördern könnten, spielte eine Rolle in der Urteilsfindung.

Info3, 29.12.2025, 12 Uhr ; 

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