- Uber Eats Switzerland hat vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Niederlage erlitten.
- Der Lieferdienst gilt neu als Anbieterin von Postdiensten.
- Hauptgrund sei, dass Uber Eats auch Produkte des täglichen Bedarfs wie Haushaltsartikel ausliefere.
Neu untersteht Uber Eats der Meldepflicht der Eidgenössischen Postkommission. Für das Gericht ist das Sortiment der gelieferten Waren ausschlaggebend. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem früheren Urteil entschieden, dass reine Essenslieferungen als Warentransport und nicht als Postdienst gelten. Uber Eats liefere aber nicht nur Speisen und Getränke aus, sondern auch Produkte des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, Haushaltsartikel oder Kosmetik.
Bei solchen Waren handle es sich um Postsendungen im Sinne des Gesetzes. Sie seien mit den Angeboten anderer Post- und Kurierdienste austauschbar und stünden somit in direkter Konkurrenz zu diesen. Die physischen Eigenschaften der Sendungen, wie Gewicht und Grösse, entsprächen denen von Paketen.
Sortierung nicht zwingend
Das Argument von Uber Eats, wonach der Dienst nicht den gesamten postalischen Prozess von der Annahme über die Sortierung bis zur Zustellung durchlaufe, lässt das Gericht nicht gelten. Insbesondere das Fehlen eines Sortierprozesses schliesse einen Kurierdienst nicht von der Meldepflicht aus.
Bei Direktfahrten, wie sie für Kurierdienste typisch seien, falle der Prozessschritt der Sortierung naturgemäss weg. Der Gesetzgeber habe mit der Meldepflicht explizit eine Aufsicht über Kurierdienste beabsichtigt, um für alle Marktteilnehmer gleich lange Spiesse zu schaffen. Würden Anbieter ohne eigene Sortierzentren von der Regelung ausgenommen, würde dieser Zweck unterlaufen. Entscheidend sei, dass Uber Eats die gesamte Wertschöpfungskette gegenüber der Kundschaft steuere.
Adresse im Handy genügt
Auch die Auffassung, die Sendungen seien nicht «adressiert», weil keine physische Adresse auf der Verpackung klebe, hat das Gericht zurückgewiesen. In der heutigen Zeit sei eine zeitgemässe Auslegung des Begriffs notwendig.
Es genüge, wenn die Zustelladresse dem Kurier elektronisch zur Verfügung stehe, beispielsweise über eine App auf dem Smartphone. Diese digitale Form der Adressierung sei mit einer aufgedruckten Anschrift gleichwertig und stelle die Zuordnung zum Empfänger sicher.
Uber Eats muss sich nun in der Datenbank der meldepflichtigen Anbieterinnen von Postdiensten registrieren. Solche Firmen müssen jährlich Angaben an den Bund liefern – so etwa zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.