- Unternehmer Peter Spuhler hat mit einem Gesellschaftskonstrukt für sein Chalet in St. Moritz Steuern umgangen. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
- Spuhler sparte damit rund 865'000 Franken. Dies muss der ehemalige SVP-Nationalrat nun nachzahlen.
Das Chalet in St. Moritz GR ist der einzige Vermögenswert der Aktiengesellschaft Chesa Sül Spelm, deren Sitz sich seit 2017 in Frauenfeld TG befindet. Alleinaktionär der Gesellschaft ist Peter Spuhler, der Verwaltungsratspräsident von Stadler Rail. Er war in der Folge auch der einzige Mieter des Hauses. Dies geht aus dem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die Gesellschaft liess sich 2018 im Register der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eintragen. Sie machte für die Jahre 2018 bis 2020 Vorsteuerabzüge von rund 865'000 Franken für getätigte Umbauarbeiten. Firmen können die beim Kauf von Waren und Dienstleistungen anfallenden Mehrwertsteuern abziehen. So zahlt nur der Käufer eines Endproduktes die Mehrwertsteuer.
Das Bundesgericht hat nun bestätigt, dass durch die Zwischenschaltung einer Aktiengesellschaft Steuern umgangen wurden. Das Ziel einer solchen Gesellschaft sei nicht, nachhaltige Umsätze zu machen. Deshalb falle eine solche Tätigkeit nicht unter die Mehrwertsteuer. Entsprechend könnten auch keine Vorsteuerabzüge gemacht werden.
Ein Chalet nur für Spuhler
So verhält es sich laut dem höchsten Schweizer Gericht mit der Chesa Sül Spelm, was übersetzt «Haus auf dem Felsen» bedeutet. Die Liegenschaft werde nur dem Alleinaktionär zur Verfügung gestellt. Eine Vermietung an Dritte finde nicht statt. Somit diene das Chalet allein Spuhler.
Daran ändere nichts, dass es im Gebäude Büroräumlichkeiten geben solle, die Spuhler und seine Ehefrau gelegentlich zum Arbeiten oder für Meetings verwendeten. Es bleibe ein Feriendomizil des Aktionärs. Zudem fehle es an einer geschäftlichen Nutzung der Gesellschaft selbst. Jene von Spuhler könne sich diese nicht anrechnen lassen.
Keine Gründe für eine AG
Das Bundesgericht hat weiter festgehalten, dass für die gewählte Rechtsform der Aktiengesellschaft keine wirtschaftlichen oder geschäftlichen Gründe ersichtlich seien. Selbst wenn der Erwerb des Chalets via Aktiengesellschaft ursprünglich notwendig gewesen sein sollte – wie die Beschwerdeführerin behaupte –, gebe es ausserhalb des Steuerrechts keine Gründe, weshalb das Konstrukt hätte beibehalten werden müssen.
Es sei anzunehmen, dass dieses missbräuchlich aufrechterhalten worden sei, um Steuern einzusparen. Einen anderen plausiblen Grund habe die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen können.