2005 griffen drei Pitbulls im Kanton Zürich ein Kind auf dem Weg zum Kindergarten an und bissen es zu Tode. Das Ereignis löste eine breite Debatte über ein nationales Kampfhundeverbot aus – doch ein solches scheiterte.
In der Folge führten einige Kantone Regelungen ein: In manchen braucht es eine Bewilligung für Kampfhunde, in anderen gilt Maulkorbpflicht. In Zürich, Genf, Freiburg und im Wallis sind bestimmte Rassen vollständig verboten – inklusive Kreuzungen, also Mischlingen mit Anteilen dieser Rassen. Laut Bundesgericht sind diese kantonalen Verbote zulässig. Sie führen aber immer wieder zu Streit. Heute befasst sich das Bundesgericht mit einem Fall aus dem Kanton Zürich.
Warum auch Mischlinge verboten sind
Jeder Hund kann zubeissen. Doch manche Rassen wurden historisch als Jagd- oder Kampfhunde eingesetzt und auf Beisskraft und Aggressivität gezüchtet. Auch wenn solche Zuchtpraktiken heute verboten sind, haben sich gewisse körperliche Eigenschaften erhalten.
Dass auch Mischlingshunde unter das Verbot fallen, liegt an den vererbten Merkmalen wie Grösse, Gewicht oder einem kräftigen Kiefer, die mit besonders schlimmen Bisswunden einhergehen können. «Wenn ein solches Tier zubeisst, hat das andere Folgen als beispielsweise bei einem Rehpinscher», sagt Martin Brügger, Kantonstierarzt des Kantons Luzern.
Unklarheiten bei Mischlingshunden
Doch wann gilt ein Mischling als Kampfhund? Laut dem Veterinäramt Zürich wenden sich immer wieder Leute mit dieser Frage an die Behörde. Vor allem, wenn sie in den Kanton Zürich ziehen oder sich neu einen Hund anschaffen. Mitunter kommt es auch vor, dass Hundehalter angeschwärzt werden – etwa von Nachbarn oder Spaziergängern.
Im Kanton Zürich ist die Regelung eigentlich klar: Können die Besitzer mittels Ahnentafel nachweisen, dass sämtliche Vorfahren bis zu den Urgrosseltern keiner verbotenen Rasse angehören, darf der Hund gehalten werden. Fehlt ein solcher Nachweis, entscheidet der Amtstierarzt – und zwar allein aufgrund des Erscheinungsbildes des Tieres.
In den Kantonen Genf, Wallis und Freiburg sind sämtliche Mischlingshunde verboten, die genetisch Anteile eines Listenhundes aufweisen. Wie dieser Anteil festgestellt wird, ist jedoch nicht gesetzlich geregelt.
«Das liegt im Ermessen der zuständigen Behörden», sagt Bianca Körner von der Stiftung für das Tier im Recht (TIR). «Das führt zu einer noch grösseren Rechtsunsicherheit als im Kanton Zürich.»
In der Praxis erfolge die Einschätzung meist aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes des Hundes oder gestützt auf ein Sachverständigengutachten.
Kantonaler Wirrwarr
Allein anhand des Erscheinungsbildes zu entscheiden, ergibt für Körner von der TIR jedoch keinen Sinn. «Das ist wissenschaftlich nicht fundiert – vom äusseren Erscheinungsbild lässt sich nicht zuverlässig auf die tatsächliche Rassezugehörigkeit schliessen.» Das führe zu willkürlichen oder fehlerhaften Entscheidungen.
Der kantonale Flickenteppich zeigt sich bei Mischlingshunden besonders deutlich. «Diese Rechtsunsicherheit ist für Hundebesitzer sehr unbefriedigend», so Körner. «Sie müssen sich gut überlegen, in welchem Kanton sie leben möchten, respektive welchen Hund sie sich im jeweiligen Kanton anschaffen.» Auch für Behörden und Tierschutzorganisationen, die Mischlingshunde vermitteln, kann der kantonale Wirrwarr zu Schwierigkeiten führen.