- Der Bundesrat lehnt die Waldschutz- und die Gemeindeschutzinitiative ohne Gegenvorschlag ab.
- Sie haben zum Ziel, den Ausbau der Windkraft zum Schutz der Wälder und der Gemeinden einzuschränken.
- Die beiden Volksinitiativen sind Ende September zustande gekommen.
Mit den beiden Volksbegehren haben die Initianten unter anderem den Beschleunigungserlass im Visier, den das Parlament zum Ende der Herbstsession unter Dach und Fach brachte. Eine Annahme der Initiativen würde den Ausbau der Windenergie in der Schweiz laut dem Bundesrat denn auch stark einschränken.
Da Strom aus Windenergie zu zwei Dritteln im Winterhalbjahr produziert wird, würde damit ein «Pfeiler der Versorgungssicherheit im Winter» wegbrechen. Dieser müsste dann mit anderen Produktionstechnologien oder Importen kompensiert werden, schreibt der Bundesrat weiter.
Die inländische Stromproduktion müsse aber ausgebaut werden, so die Landesregierung. Denn der Stromverbrauch werde in den nächsten Jahren durch die Dekarbonisierung zugunsten des Netto-Null-Ziels bis 2050, die zunehmende Digitalisierung und das Bevölkerungswachstum stark ansteigen.
Das Energiegesetz enthalte die Ziele zum Ausbau der erneuerbaren inländischen Stromproduktion. Die Versorgungssicherheit im Winter soll gemäss Stromversorgungsgesetz durch Speicherwasserkraftwerke sowie Solar- und Windkraftanlagen von nationalem Interesse gestärkt werden. Dabei verwies der Bundesrat auch auf die Bestätigung seitens der Bevölkerung durch die Annahme des Stromgesetzes in der Volksabstimmung vom Juni 2024.
Eingriff in Kompetenz der Kantone
Der vom Parlament im September verabschiedete Beschleunigungserlass sieht denn auch ein konzentriertes Plangenehmigungsverfahren für den Bau von Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse vor. Dabei müssen die Standortgemeinden explizit zustimmen, wenn das kantonale Recht nichts anderes vorsieht.
Die Stellung der Gemeinden werde deshalb durch den Beschleunigungserlass gestärkt. Das Kernanliegen der Gemeindeschutzinitiative sei somit bereits erfüllt, teilte der Bundesrat mit.
Abstandsklausel käme Technologieverbot nahe
Auch die Schutzinteressen des Waldes sieht die Landesregierung in der aktuellen Gesetzgebung bereits angemessen berücksichtigt: Windenergieanlagen von nationalem Interesse gelten laut Waldgesetz grundsätzlich als standortgebunden – und dürfen mit einer Rodungsbewilligung im Wald gebaut werden.
Die bundesrechtlichen Vorschriften im Waldgesetz, im Natur- und Heimatschutzgesetz und im Umweltschutzgesetz müssen dabei vollumfänglich eingehalten werden. Die Kantone legen gemäss Energiegesetz in ihren Richtplänen für die Nutzung der Windkraft geeignete Gebiete fest und müssen dabei die verschiedenen Schutzinteressen – wie zum Beispiel Biotope, Walderhaltung oder Landwirtschaft – berücksichtigen.
Ein Grossteil der von den Kantonen in den vergangenen Jahren ausgeschiedenen Windenergiegebiete befänden sich derweil zumindest in Waldnähe. Von der Waldschutz-Initiative betroffen wären mindestens 100 Projekte mit je 3 bis 9 Anlagen und fünf Projekte mit je 12 bis 19 Anlagen, rechnet der Bundesrat vor.