- Fungizide auf der Basis des Wirkstoffes Chlorothalonil bleiben in der Schweiz verboten.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Konzerns Syngenta abgewiesen.
- Gewisse Abbauprodukte des Stoffes sind gesundheitsschädigend.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) widerrief nach einer Überprüfung im Jahr 2019 die Bewilligung von Fungiziden, die auf dem Wirkstoff Chlorothalonil basieren. Gemäss dem Bundesamt kann der Einsatz von Chlorothalonil dazu führen, dass gesundheitsschädigende Abbauprodukte davon in das Grund- und Trinkwasser gelangen. Es handelt sich dabei um sogenannte Metaboliten.
Das Verbot des Wirkstoffes wurde mit sofortiger Wirkung verfügt. Es wurde keine Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist für Lagerbestände gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Entscheid des Bundesamtes bestätigt. Durch gewisse Metaboliten werde nicht nur das Grundwasser gefährdet. Die Abbauprodukte seien auch eine Gefahr für Amphibien und Fische. Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Im Januar 2020 hatte der Konzern Syngenta Agro als Anbieter eines Fungizids mit dem strittigen Wirkstoff Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Syngenta kritisierte, die im Grundwasser gemessenen Metaboliten R471811 und R417888 (M4 und M12) seien nicht gesundheitsschädlich. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), das am Überprüfungsverfahren des BLW als Fachbehörde beteiligt war, habe diese in einem Gutachten als «nicht relevant» erachtet – also als nicht gesundheitsgefährdend.
Übernahme von EU-Ergebnissen
Im Beschwerdeverfahren argumentierte das BLV als neue Zulassungsstelle und Vorinstanz, dass trotz des Gutachtens alle Metaboliten von Chlorothalonil als relevant betrachtet werden müssten. Unabhängig davon sei von Grenzwertverletzungen und von einer Gesundheitsgefährdung infolge des Chlorothalonil-Einsatzes auszugehen.
Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles kam nicht die am 1. Dezember 2025 in Kraft getretene total revidierte Pflanzenschutzmittelverordnung zur Anwendung, da die Verfügung 2019 erlassen worden war. Allerdings hatte das Bundesverwaltungsgericht gewisse nach dem Erlass in Kraft getretene Änderungen einzelner Gesetzesartikel zu berücksichtigen.
Einer davon schreibt die Übernahme von Beurteilungsergebnissen aus dem EU-Verfahren vor. In diesem hatten die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in ihrer Empfehlung zuhanden der EU-Kommission und letztere in ihrem Entscheid eine erhebliche Gefährdung von Amphibien und Fischen durch Chlorothalonil festgehalten. Bereits basierend auf dieser Erkenntnis ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der Widerruf der Bewilligung des chlorothalonilhaltigen Fungizids rechtmässig sei.