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Bundesverwaltungsgericht Österreichischer Kriegsverbrecher wird aus Schweiz ausgewiesen

  • Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Fedpol verfügte Ausweisung eines wegen Kriegsverbrechen verurteilten Österreichers bestätigt.
  • Der Mann kämpfte bei einer paramilitärischen Einheit in der Ostukraine und feuerte einen Kameraden an, einen Gefangenen zu malträtieren.
  • Seit 2017 lebt er mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind in der Schweiz.

2022 verurteilte ihn das Oberlandesgericht Innsbruck zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon ein Jahr unbedingt, das er in der Schweiz verbüssen konnte.

Bundesverwaltungsgericht sieht Reputationsrisiko für die Schweiz

Das Fedpol verfügte deshalb 2024 seine Ausweisung und ein fünfjähriges Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet ihn als Risiko für die Sicherheit der Schweiz.

Festnahme 2017 – Einsätze vom Irak bis in die Ukraine

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Justizia-Brunnen vor Häuserfront
Legende: Imago

Der Österreicher hat in mehreren Ländern als Freiwilliger gekämpft. Er schloss sich 2014 den Peschmerga im Irak an. Im September des gleichen Jahres schloss es sich in der Ostukraine einem nicht der ukrainischen Armee angehörigen Kampfverband an. Nach Stationen in Syrien und im Irak kehrte er im März 2015 wiederum in die Ostukraine zurück.

Im Januar 2017 wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines auf den sozialen Netzwerken geposteten Fotos, auf dem er neben einem getöteten Kombattanten in Siegerpose zu sehen ist, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Mord sowie Kriegsverbrechen gegen Personen eingeleitet. Bei einem erneuten Versuch in die Ukraine zu gelangen wurde der Mann im April 2017 in Polen festgenommen.

Auch wenn der Mann inzwischen familiär und beruflich integriert ist, besteht laut Gericht weiterhin ein Risiko, dass er sich an fremden Kampfhandlungen beteiligt. Er erklärte, beim russischen Angriff gegen die Ukraine im Februar 2022 einen starken Drang gespürt, sich wieder in die Ukraine zu begeben. Für die Schweiz stelle er ein Reputationsrisiko dar.

(Urteil F-4459/2024 vom 27.2.2026)

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