- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg hat in einem Fall zugunsten der Schweiz entschieden.
- Im Kern ging es bei dem Entscheid darum, ob die Wehrpflichtersatzabgabe für Männer diskriminierend sei, weil sie nur bei Männern erhoben wird.
- Das Gericht entschied, Militärdienst und Wehrpflichtersatz seien Spezialbestimmungen, die nicht dem Diskriminierungsverbot unterliegen.
Dass Frauen und ausländische Bewohner die Wehrdienstersatzabgabe in der Schweiz nicht entrichten müssen, da sie auch von der Wehrpflicht selber befreit sind, empfand der Kläger als diskriminierend. Doch beim Bundesgericht lief er indes auf.
Artikel 59 der Bundesverfassung über den Militärdienst und den Wehrpflichtersatz sei eine Spezialbestimmung, die nicht dem allgemeinen Diskriminierungsverbot unterliege. Es gebe objektive Eigenschaften, vorab die körperliche Eignung, die eine Unterscheidung zulasse.
Der oberste europäische Menschenrechtsgerichtshof EGMR stützt nun diese Haltung. Einstimmig urteilte er heute, der Klage nicht stattzugeben, und schliesst sich der Argumentation des Bundesgerichts in Lausanne an. Es räumt damit den einzelnen Mitgliedstaaten des Europarates ausdrücklich einen grossen Spielraum ein bei der Organisation ihrer Landesverteidigung und dabei, ihre Wehrpflicht auszugestalten.
Wenn Männer Militärdienst leisten müssten, müsse das Gesetz das nicht zwingend auch für Frauen vorschreiben. Auch eine Ausnahme für ausländische Einwohner sei zulässig, da diese ja nicht dieselben Rechte genössen, etwa kein Stimm- und Wahlrecht besitzen.
EGMR unterstützt Subsidarität
Damit betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in diesem Fall die Subsidiarität. In jüngster Zeit wurde ihm verschiedentlich vorgeworfen, sich zu sehr in innere Angelegenheiten von einzelnen Staaten einzumischen – also übergriffig zu urteilen. Etwa indem er den Schweizer Klimaseniorinnen recht gab.
Vor wenigen Wochen erhielt der Gerichtshof auf einer Ministerkonferenz des Europarats zudem einen politischen Schuss vor den Bug, als die Regierungsvertreter betonten, der EGMR solle subsidiär agieren und Eigenheiten nationaler Rechtssysteme respektieren.
Hätten die Richterinnen und Richter in Strassburg in diesem Fall anders entschieden, hätte das weitreichende Konsequenzen gehabt: Denn die Wehrpflicht unterscheidet, dort, wo es sie in Europa überhaupt noch gibt, in etlichen Ländern zwischen Männern und Frauen.
Neben der Schweiz ist das auch in Griechenland, Finnland, Kroatien, Österreich, der Ukraine oder den drei baltischen Staaten der Fall. Eine Wehrpflicht für Frauen kennen bloss drei Länder: Norwegen, Schweden und seit ganz kurzem Dänemark.