- Das Strafgericht Basel-Stadt hat einen 62-jährigen Deutschen aus Basel wegen Hassnachrichten zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen à 30 Franken verurteilt.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
- Die Staatsanwaltschaft hatte dem Mann mehrfach Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Verleumdung, Beschimpfung sowie Missbrauch einer Fernmeldeanlage vorgeworfen.
Ein 62-jähriger Deutscher aus Basel muss sich wegen zahlreicher E-Mails verantworten, die sich unter anderem gegen die Direktorin des Bundesamts für Gesundheit (BAG), Anne Lévy, und die Opferberaterin Agota Lavoyer richteten. Die Staatsanwaltschaft warf ihm mehrfach Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Verleumdung, Beschimpfung sowie Missbrauch einer Fernmeldeanlage vor und forderte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie weitere Sanktionen. Das Gericht verzichtete jedoch auf eine Freiheitsstrafe. Auch eine stationäre therapeutische Massnahme ordnete es nicht an.
Der Beschuldigte war von der Verhandlung dispensiert. Nach der Verfahrenseröffnung schloss das Gericht das Beweisverfahren und ging direkt zu den Plädoyers über.
Antisemitische Verschwörungstheorien
Im Zentrum des Verfahrens standen zahlreiche E-Mails, die der Mann an Behörden, Institutionen, Privatpersonen und Medien verschickt haben soll. Zu den Empfängern gehörten laut Anklage unter anderem die Israelitische Gemeinde Basel (IGB), die Zentrale Ausgleichsstelle des Bundes, die IV Basel-Stadt, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, sowie verschiedene Medienorganisationen.
In ihrer 40-seitigen Anklageschrift fasste die Staatsanwaltschaft die Inhalte der E-Mails zusammen, die der Mann verschickt haben soll. Darin finden sich antisemitische Verschwörungstheorien, darunter Holocaust-Leugnung (Shoah-Leugnung), sowie Angriffe auf verschiedene Personen, teilweise jüdischer Herkunft.
Persönliche Angriffe auf Lévy und Lavoyer
Gemäss Anklage richteten sich die Angriffe auch gegen Anne Lévy, Direktorin des Bundesamts für Gesundheit (BAG), und Agota Lavoyer, Opferberaterin und Expertin für sexualisierte Gewalt. Beide traten im Verfahren als Privatklägerinnen auf.
Der Beschuldigte habe die beiden Frauen wider besseres Wissen eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt und damit ihren Ruf geschädigt, hielt die Staatsanwaltschaft fest.
Die Verteidigung beantragte einen Freispruch. Sie argumentierte, ihr Mandant sei aufgrund einer paranoiden Schizophrenie schuldunfähig. Ein psychiatrisches Gutachten hatte seine Einsichtsfähigkeit als schwer beurteilbar beschrieben und eine stationäre therapeutische Massnahme empfohlen.
Das Gericht folgte diesem Antrag nicht und sprach den Mann schuldig. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.