Vor wenigen Wochen verlor eine Witwe vor Bundesgericht ihren Fall: Sie darf die Patientenakten ihres verstorbenen Mannes nicht einsehen. Das Arztgeheimnis ist laut Gericht höher zu gewichten als das Interesse der Witwe, einem möglichen Behandlungsfehler nachzugehen.
Besonders stossend fand die Witwe das Verhalten des Richters Yves Donzallaz: «Er hat mich behandelt wie eine Schwerverbrecherin», sagt sie.
Mit Erstaunen entdeckte sie den Namen just dieses Richters in den Medien: Das Gericht hat die Liebesbeziehung zwischen Yves Donzallaz und Beatrice van de Graaf untersuchen lassen, um eingegangene Revisionsgesuche zu beurteilen.
Liebesverbot am Bundesgericht
Gemäss Gesetz dürfen Bundesrichterinnen und Bundesrichter nämlich kein Paar sein. Und wenn diese Vorschriften über die Besetzung des Gerichts verletzt sind, kann verlangt werden, dass Urteile des Bundesgerichts revidiert, also neu beurteilt, werden.
Das überlegt sich nun auch die Witwe. «Es plagt mich einfach, nicht zu wissen, was das Klinikpersonal mit meinem Mann gemacht hat», sagt sie.
Eine Revision müsste mehrere Hürden nehmen
Doch wie stehen ihre Chancen? Auf den ersten Blick nicht schlecht: «Wenn es sich um eine dauernde Lebensgemeinschaft gehandelt hat, dann ist das problematisch, denn das ist gesetzlich ganz klar verboten», sagt Lorenz Langer, Assistenzprofessor für öffentliches Recht an der Universität Zürich.
Das Bundesgericht selbst sieht Liebesbeziehungen am Gericht nicht gern. Laut Langer wäre es sinnvoll gewesen, die beiden Richterpersonen bis zur Klärung der Rechtsfrage vorerst nicht einzusetzen. Sollte die Liebesbeziehung als Revisionsgrund anerkannt werden, wären dadurch nämlich noch viel mehr Fälle anfechtbar. Allerdings gilt es dafür, zwei Hürden zu nehmen.
- Definition einer Lebensgemeinschaft
Zunächst müsste das Bundesgericht feststellen, dass Donzallaz und van de Graaf in einer «dauernden Lebensgemeinschaft» gelebt haben.
«Hier wird meist analog auf die Rechtsprechung zum Konkubinat als ‹Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft› verwiesen», sagt Langer.
Allerdings geht es beim Bundesgerichtsgesetz nicht darum, ob eine Beziehung genügend gefestigt ist, um einen Rentenanspruch zu begründen, sondern einzig um die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. «Wenn sich zwei Richter besonders nahestehen, ist das problematisch», so Langer. «Deswegen gibt es diese Unvereinbarkeitsregeln.»
- Besetzung des Gerichts
Laut Langer kann die Witwe zwar ein Gesuch einreichen, denn die Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts ist ein möglicher Revisionsgrund. Ob sie damit Erfolg hat, ist erneut eine Frage der Auslegung.
Langer versteht die Bestimmung eher eng: «Die Besetzung des Gerichts würde ich verstehen als Besetzung der Richterbank im konkreten Fall, nicht, dass dem Gesamtgericht zwei Richter angehört haben, die ein Paar waren.»
Würde man davon ausgehen, dass durch die Liebesbeziehung das Gericht als Ganzes einen Mangel habe, dann hätte das weitreichende Folgen. «Dann wären es Dutzende, Hunderte, ja potenziell Tausende von Fällen, die neu beurteilt werden müssten», so Langer.
Das Gericht muss nun also entscheiden, ob die Revisionen beide Hürden nehmen. Aber auch dann wäre noch nicht gesagt, dass die Witwe Einsicht in die Akten bekäme. Es wäre bloss der Weg frei für eine Neubeurteilung.