- Im Frühjahr haben sich die SRG und der Verlegerverband Schweizer Medien (VSM) auf gemeinsame Massnahmen für einen starken Medienplatz Schweiz geeinigt.
- Das Weko-Sekretariat hat diese Grundsatzvereinbarung wettbewerbsrechtlich beurteilt.
- Es hält viele Elemente der Grundsatzvereinbarung für zulässig, hat bei einzelnen Punkten jedoch kartellrechtliche Vorbehalte.
Bedenken geäussert hat das Sekretariat der Weko bei den Beschränkungen im Online-Angebot der SRG (beispielsweise der Zeichenbeschränkung auf 2400 Zeichen) und bei Absprachen zur Sperrung von Inhalten für KI-Systeme.
Weitere Punkte, wie die Prüfung von Kooperationen im Bereich der Sportübertragungen oder die Verpflichtung der SRG, ihre Marketingausgaben für das Online- respektive Social-Media-Angebot bei den Schweizer Medienhäusern zu tätigen, sind zulässig.
Das Sekretariat geht im Bereich Online-News von einem direkten Konkurrenzverhältnis zwischen der SRG und Privaten aus. Darum erachtet das Weko-Sekretariat es als naheliegend, dass eine Einschränkung der SRG in diesem Bereich eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die SRG nimmt die Weko-Einschätzung zur Kenntnis.
Grundsatzvereinbarung zur Stärkung des Schweizer Mediensystems
Mit der im vergangenen Frühjahr geschlossenen Grundsatzvereinbarung haben sich die SRG und der Verlegerverband erstmals auf gemeinsame Massnahmen geeinigt. Im November 2025 hat Médias Suisses, der Verband der privaten Medien der Westschweiz, diese Vereinbarung ebenfalls ratifiziert.
Die Vereinbarung hat zum Gegenstand, dass sich private und öffentlich finanzierte Medien gemeinsam für medienpolitische Anliegen zur Stärkung des Schweizer Mediensystems einsetzen – insbesondere mit Blick auf relevante Fragen wie der Verwendung journalistischer Inhalte durch Tech-Giganten.
Nachgebesserte Elemente können später in Kraft treten
Die SRG, der VSM und Médias Suisses werden im Dialog bleiben und in weiteren Verhandlungen die einzelnen Punkte gemeinsam analysieren, künftige Formen der Zusammenarbeit diskutieren und vereinbaren.
Die Teile der Vereinbarung, die laut der Weko zulässig sind, gelten grundsätzlich. Jene Teile, wo es Nachbesserungen braucht, werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Sofern substanzielle Vertragsleistungen wegfallen, haben die Parteien auch ein Kündigungsrecht. Davon machen die Parteien vorerst nicht Gebrauch.