In der Stadt Solothurn wurde in der Nacht auf Donnerstag in ein Waffengeschäft eingebrochen. Im Zusammenhang mit diesem Einbruch gab ein Polizist der Kantonspolizei Solothurn einen Schuss ab – der Polizist war nicht im Dienst. Laut Polizei gäbe es keinen Hinweis darauf, dass jemand verletzt wurde. Was gilt in einem solchen Fall? Dies weiss Fürsprecher Rolf P. Steinegger.
SRF News: Was gilt im Grundsatz, wann darf eine Polizistin oder ein Polizist schiessen und wann nicht?
Rolf P. Steinegger: Es gibt allgemeine Grundsätze, die im Dienstreglement geregelt sind. Der wichtigste Leitsatz ist der, dass der Schusswaffengebrauch das letzte polizeiliche Zwangsmittel ist.
Hier geht es darum, welche Straftaten überhaupt einen Schusswaffengebrauch rechtfertigen.
Alle anderen Möglichkeiten müssen erschöpft sein, bevor sie die Schusswaffe einsetzen.
Welche Rolle spielt, was gestohlen wird?
Hier geht es darum, welche Straftaten überhaupt einen Schusswaffengebrauch rechtfertigen. Der Diebstahl einer Tube Zahnpasta sicher nicht, hingegen ein Einbruch in eine Waffenhandlung sehr wohl.
Wo liegt rechtlich gesehen der Unterschied?
Das Gefahrenpotenzial ist ein anderes, ob jemand eine Tube Zahnpasta stiehlt oder eine Schusswaffe. Da braucht es nur noch das Magazin und die Munition und dann haben sie eine Gefährdung der Bevölkerung. Und sie kennen die Absicht der Diebe nicht: Gehören die einer Terroristenzelle an oder wollen sie die Waffen einfach verkaufen?
Gibt es einen Unterschied, ob eine Polizistin im Dienst ist oder nicht?
Der Polizist ausser Dienst muss ganz besonders darauf achten, dass er die Kriterien erfüllt. Aber sonst gibt es keinen Unterschied: Schusswaffengebrauch durch die Polizei ist Schusswaffengebrauch durch die Polizei.
Was passiert mit einem Polizisten nach einer Schussabgabe?
Meiner Erfahrung nach wird oft ein internes Verfahren ausgelöst, das den Schusswaffengebrauch auf seine rechtliche Zulässigkeit hin prüft. Wenn die Prüfung ergibt, dass die Schusswaffe zu Unrecht eingesetzt worden ist, dann führt das zu einem Disziplinarverfahren oder einer Überweisung an das Strafgericht.
Das Gespräch führte Ralph Heiniger.