Genug ist genug. Das sagten Angestellte der römisch-katholischen Kirche in Deutschland, Österreich und in der Schweiz schon vor drei Jahren. In der Aktion «OutInChurch» standen sie zu ihren gleichgeschlechtlichen Partnerschaften – oder dazu, dass sie geschieden sind und neue Beziehungen haben.
Lange hatten diese Angestellten der römisch-katholischen Kirche geschwiegen. Denn sie mussten befürchten, dass ihnen gekündigt wird, wenn ihr Privatleben öffentlich wird. Das soll sich ändern, fand am Freitag eine deutliche Mehrheit des Parlaments der römisch-katholischen Kirche des Kantons Zürich und entschied, die Anstellungsverordnung zu ändern.
Intimsphäre «kein Anstellungskriterium»
Neu steht da: «Das Beziehungsleben, die sexuelle Orientierung und Lebensführung, insbesondere die Intimsphäre, … bilden kein Anstellungskriterium.» Und sie seien auch kein Kündigungsgrund. Neu definiert die Kirche auch klare Kündigungsgründe. Und: Angestellte, denen gekündigt wird, haben nun Rekursmöglichkeiten.
Bis anhin galt: Entzieht der Bischof die Arbeitserlaubnis, die sogenannte «Missio canonica», mussten Pfarreien den betroffenen Angestellten automatisch kündigen.
Die neuen Regeln seien eine klare Verbesserung, sagte Kirchenparlamentarierin Monika Zimmerli, die die Veränderungen angestossen hat – ein «Meilenstein». Die Kritiker im Rat monierten, die Veränderungen seien ein Misstrauensvotum gegenüber den Bischöfen. Tatsächlich dürfte der Entscheid eine Botschaft an die Bischöfe sein. Denn diese haben vor Kurzem entschieden, dass die private Lebensführung durchaus anstellungsrelevant sei.
Unsicherheit bei «Verletzung grundlegender Werte»
Allerdings enthält auch die revidierte Anstellungsverordnung der Zürcher Kirche einen Paragrafen, der als Konzession an den Bischof gelesen werden kann. Darin steht als Kündigungsgrund: Verhalten, das «grundlegende Werte der katholischen Kirche verletzt». Was also, wenn ein Seelsorger offen zu seinem Partner steht und für die gleichgeschlechtliche Ehe predigt? Hier bleibt eine gewisse Unsicherheit.
Zudem birgt das Zürcher Modell auch Konfliktpotenzial. Denn was geschieht, wenn der Bischof einem Angestellten die «Missio canonica» entzieht, dieser aber gegen die Kündigung klagt und recht erhält? Dann ist die Pfarrei verpflichtet, die Person weiter zu beschäftigen – allerdings ohne Missio und damit auch ohne Erlaubnis, als Seelsorger oder Religionslehrerin zu arbeiten.
Trotz dieser Einschränkungen dürfte der Entscheid des Zürcher Kirchenparlaments Wirkung entfalten. Besonders, falls andere Landeskirchen folgen. Dann könnte der Druck auf die Bischöfe steigen, das Privatleben der Angestellten ebenfalls als privat anzuschauen.