Rechtswidrige Haft - Genugtuung für Prostituiertenmörder ist jetzt Verhandlungssache
Der Aargauer Prostituierten-Mörder, dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Recht gegeben hat, verhandelt mit dem Kanton Aargau über die Höhe der Entschädigung. Das geht aus einem Zwischenentscheid des Bundesgerichts hervor.
Im Februar 2008 vergewaltigte ein 17-Jähriger eine Sexarbeiterin mehrfach und erdrosselte sie anschliessend. Für diese Tat erhielt er vier Jahre Gefängnis – die höchstmögliche Strafe gemäss Jugendstrafrecht.
Nach Absitzen dieser Strafe behielten die Aargauer Behörden ihn in Haft. Sie hielten ihn nämlich für psychisch schwer gestört und noch immer für gefährlich. Nach damaligem Recht konnten Jugendstraftäter nicht verwahrt werden, auch wenn sie inzwischen erwachsen waren.
Verwahrung von kriminellen Jugendlichen?
Box aufklappenBox zuklappen
Ab dem 1. Juli 2025 können junge Menschen, die zwischen ihrem 16. und 18. Lebensjahr einen Mord begangen haben, verwahrt werden – aber erst im Anschluss an die Jugendstrafe, wenn sie bereits erwachsen sind.
Die Behörden behalfen sich deshalb mit dem Instrument der sogenannten fürsorgerischen Unterbringung, mit der etwa suizidale Personen zum Schutz vor sich selber in eine Psychiatrie eingewiesen werden. Der Mann kam aber nicht in eine Klinik, sondern in Haftanstalten.
Rüge des EGMR
Dieser «Trick» bewährte sich nicht: 2019 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass der Mörder freigelassen werden muss und Anspruch auf eine Entschädigung hat. Die Schweizer Behörden hätten den Mann ohne genügende Rechtsgrundlage inhaftiert.
Legende:
In dieser Justizvollzugsanstalt (JVA Lenzburg) war der Prostituiertenmörder rechtswidrig inhaftiert.
KEYSTONE/Steffen Schmidt
Noch im gleichen Jahr wurde der Mann aus der Haft entlassen. Umstritten blieb nach dem Urteil des EGMR allerdings, wie hoch die Entschädigung ausfallen soll. Der Prostituiertenmörder forderte 2,7 Millionen Franken. Den Behörden war das zu viel. Also kam es erneut zu Gerichtsverfahren.
Kein Ersatz für entgangenen Lohn
Das Verwaltungsgericht Aargau bestätigte zwar, dass der Kanton grundsätzlich haftbar ist. Der Mann habe aber nur Anspruch auf Entschädigung für das erlittene Unrecht sowie auf Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten. Kein Geld erhalten soll er hingegen für entgangenen Lohn.
Der Mann hatte argumentiert, er hätte ohne die rechtswidrige Inhaftierung eine Ausbildung zum Schreiner abschliessen können. Das hielt das Gericht jedoch angesichts seiner «Verbrechens- und Krankheitsbiografie» für unwahrscheinlich. Gegen dieses Urteil wehrte sich der Mann vor Bundesgericht.
Höhe der Entschädigung ist jetzt Verhandlungssache
Doch aus einem heute publizierten Zwischenentscheid des Bundesgerichts geht hervor, dass der Prostituiertenmörder aktuell Vergleichsverhandlungen mit dem Kanton Aargau führt. Das Verfahren wird deshalb auf Eis gelegt.
Wie viel der Mann bekommt, ist ab jetzt also Verhandlungssache. Sollten sich der Prostituiertenmörder und der Kanton nicht einigen können, entscheidet am Ende doch das Bundesgericht.
Chronologie
Box aufklappenBox zuklappen
2008 Der minderjährige Täter ermordet und vergewaltigt in Aarau eine Prosituierte. Fünf Tage später wird er verhaftet und tritt den vorzeitigen Strafvollzug an.
2011 Ein Jugendgericht verurteilt ihn zu vier Jahren Gefängnis. Es ist die Höchststrafe gemäss Jugendstrafrecht.
2012 Das Bezirksamt Lenzburg verfügt einen fürsorgerischen Freiheitsentzug, weil der Mann laut Gutachten gefährlich sei.
2012 bis 2016 Der junge Mann kämpft gegen den jährlich verlängerten Freiheitsentzug. Auch das Bundesgericht muss sich mehrmals mit dem Fall auseinandersetzten. Die höchsten Richter des Landes stellen zwar fest, dass das Gefängnis nicht der optimale Ort ist. Mangels Alternativen bleibt er jedoch in der JVA Lenzburg.
2018 Der Täter wird von Lenzburg in eine Institution in Zürich verlegt. Dort wird er eng betreut.
2019 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet, dass der Mörder freigelassen werden muss. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für den fürsorgerischen Freiheitsentzug, das sei ein Verstoss gegen die Menschenrechte. Der Mann soll zudem eine Genugtuung und eine Entschädigung von insgesamt 32'000 Euro erhalten.
2019 Das Bezirksgericht Lenzburg lässt den Prostituiertenmörder frei. Er habe sich gut entwickelt, heisst es offiziell.
2020 Der Mann fordert weitere Entschädigungen, da der EGMR aus formalen Gründen nur eines der zu viel verbüssten Haftjahre behandelt hat. Doch das Bundesgericht lehnt ab. Man könne die früheren rechtskräftigen Urteile zur Verlängerung des Fürsorgerischen Freiheitsentzuges nicht so einfach aufheben.
2026 Das Aargauer Verwaltungsgericht entscheidet über die Staatshaftungsklage des verurteilten Mörders: Der Kanton müsse ihm eine Genugtuung für einen rechtswidrigen fürsorgerischen Freiheitsentzug bezahlen. Forderungen nach Schadenersatz für entgangenen Lohn lehnte das Gericht hingegen ab.
2026 Das Bundesgericht sistiert das Verfahren, weil der Prostituiertenmörder mit dem Kanton Vergleichsverhandlungen führt.