- Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen darf Handys und Laptops der Anwälte im Sarco-Fall durchsuchen.
- Das Berufsgeheimnis schützt die Anwälte nicht, wenn sie selbst beschuldigt sein könnten.
- Vor der Durchsuchung müssen aber Daten, die nichts mit dem Fall zu tun haben, ausgesondert werden.
Es ist nur ein Zwischenentscheid, aber ein sehr wichtiger für die Staatsanwaltschaft Schaffhausen. Unzufrieden mit einem Vorentscheid des Kantonsgerichts, zog sie vor Bundesgericht. Das Kantonsgericht hatte entschieden, dass die Handys und Laptops der Anwälte im Fall «Sarco» nicht durchsucht werden dürfen. Der Grund: Die Anwälte seien nicht tatverdächtig. Diesem Entscheid widerspricht nun das Bundesgericht: Eben gerade weil ein Tatverdacht bestehen würde, dürfe die Staatsanwaltschaft ihre Handys und Laptops durchsuchen.
Handys und Laptops der Anwälte mit entscheidenden Hinweisen
Auslöser des Verfahrens war ein Suizid im September 2024. Damals hatte sich erstmals eine Frau in der umstrittenen Suizidkapsel «Sarco» bei einer Waldhütte im Kanton Schaffhausen das Leben genommen. Vor Ort waren nebst dem Co-Präsidenten von «The Last Resort» – der sich in der Zwischenzeit selbst das Leben genommen hat – auch der Anwalt dieser Sterbehilfeorganisation sowie dessen Anwaltspraktikantin.
Die Behörden vermuten, dass die Sterbehilfeorganisation der Amerikanerin aus egoistischen Motiven beim Suizid geholfen hat – was strafbar wäre. Die Polizei beschlagnahmte deshalb unter anderem Laptops und Mobiltelefone.
Es ist demnach von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen.
Weil es Hinweise gebe würde, dass der Anwalt und seine Praktikantin in die Organisation des Suizides mit der Sarco-Kapsel eingebunden waren, sieht das Bundesgericht sie als Beschuldigte: Es sei von «einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen», so steht es in einem schriftlichen Urteil.
Dafür spreche, so das Bundesgericht weiter, dass es der Anwalt war, «der den vollendeten Suizid zeitnah und von Merishausen SH aus der Staatsanwaltschaft meldete». Das zeige, dass die Zusammenarbeit des Anwaltes mit der Sterbehilfeorganisation an diesem Tag so intensiv gewesen sei, dass sie über eine reine Beratung hinausging.
Strenge Vorgaben zum Schutz sensibler Daten
Das Bundesgericht macht in seinem Urteil klar: Wer als Anwalt nicht nur seine Mandanten berät, sondern vielleicht auch in eine Straftat verwickelt ist, kann sich nicht hinter dem Anwaltsgeheimnis verstecken. Das Anwaltsgeheimnis sei zwar wichtig, so das Bundesgericht, schütze aber nicht bei möglichen eigenen strafbaren Handlungen.
Bei der Durchsuchung der Handys und Laptops stellt das Bundesgericht aber Regeln auf: Sensible Daten, etwa von anderen Mandanten, müssten zuvor entfernt werden. Erst danach darf sie die Staatsanwaltschaft auswerten.
Staatsanwaltschaft äussert sich kaum
Auf Nachfrage von SRF äussert sich der Erste Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen, Peter Sticher, nur vorsichtig zum Urteil, obwohl es in seinem Sinn gefällt wurde: Man nehme das Urteil zur Kenntnis und werde keine weiteren Angaben dazu machen.