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Urteil im Kettensägen-Fall Keine Freilassung für Schaffhauser Kettensägen-Angreifer

  • Ein heute 59-jähriger Mann bleibt in der sogenannten «kleinen Verwahrung».
  • Das Schaffhauser Obergericht erachtete die Gefahr eines Rückfalls als zu gross.
  • Der Mann stürmte vor neun Jahren eine Krankenkassenfiliale in Schaffhausen mit einer Kettensäge und verletzte zwei Mitarbeitende schwer.

Das Obergericht musste abwägen: Geht vom psychisch kranken Mann noch eine Gefahr aus oder nicht? Seit 2019 wird der heute 59-Jährige in einer geschlossenen, spezialisierten Einrichtung im zürcherischen Bauma therapiert. Nun hat das Obergericht die «kleine Verwahrung» bestätigt. Das Urteil kann aber noch weitergezogen werden.

Verteidigung fordert Freiheit oder Lockerung

Sein Klient nehme seine Medikamente und halte sich an alle Auflagen, argumentierte sein Verteidiger Thomas Fingerhuth: «Deshalb sehe ich nicht, warum man nochmals – nach neun Jahren notabene – die Massnahme erneut um fünf Jahre verlängern soll.» Es müsse andere Möglichkeiten geben, um das allfällige Risiko, das noch bestehen könnte, in den Griff zu bekommen. Konkret wäre das zum Beispiel ein teilstationäres oder ein ambulantes Setting.

Vor Gericht sagte der Täter, dass auch heute noch «böse Kräfte» auf ihn einwirken würden. 2017 habe er aber noch nicht gewusst, wie er damit umgehen könne. Er habe sich mit der Kettensäge nur verteidigen wollen. Unterdessen habe er Strategien entwickelt, um die Kräfte im Griff zu haben. Konflikten gehe er aus dem Weg. Er sei kein gewalttätiger Mensch.

Staatsanwaltschaft sieht ein zu grosses Risiko

Staatsanwalt Peter Sticher machte an der Verhandlung klar, dass er eine Entlassung aus der stationären Massnahme als Fehler erachte. Der Mann nehme seine Medikamente und absolviere die Therapie nur deshalb, weil er dazu gezwungen sei.

Er mache dies nicht aus innerer Überzeugung. Tatsächlich gab der Mann vor Gericht zu, dass er die Medikamente nicht freiwillig nehme.

Der Fall beschäftigt die Justiz seit Jahren

Das Kantonsgericht Schaffhausen befasste sich 2019 erstmals mit dem Fall. Es kam zum Schluss, dass der Täter zwar eine schwere Gewalttat begangen hatte, aufgrund einer paranoiden Schizophrenie aber nicht schuldfähig war. Statt einer Freiheitsstrafe ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme an, die sogenannte «kleine Verwahrung». Der Mann wurde in einer forensisch-psychiatrischen Einrichtung untergebracht.

Was ist die kleine Verwahrung?

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Bei der sogenannten «kleinen Verwahrung» handelt es sich um eine stationäre therapeutische Massnahme. Diese wird angeordnet, wenn eine Person psychisch schwer beeinträchtigt ist und die Straftat damit in Zusammenhang steht. Grundlage ist Artikel 59 des Strafgesetzbuches. Ziel ist es, Rückfälle zu verhindern und die Öffentlichkeit zu schützen. Die Behandlung erfolgt in einer psychiatrischen Klinik oder in einer spezialisierten Massnahmeneinrichtung.

Der Freiheitsentzug dauert in der Regel höchstens fünf Jahre. Ist das Risiko weiterer Straftaten weiterhin hoch, kann die Massnahme jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden.

Seither wird der Fall weitergezogen und überprüft. Im August 2025 entschied das Kantonsgericht, die Massnahme um weitere fünf Jahre zu verlängern. Nach dem neuesten Urteil findet die nächste reguläre Beurteilung 2030 statt. Auf diesen Zeitpunkt hin soll ein neues, umfassendes Gutachten über den Täter erstellt werden.

SRF 1, Regionaljournal Zürich Schaffhausen, 9.6.2026, 12:03 Uhr ; 

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