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Waffenexportverbot Historische Waffen an chinesisches Museum geliefert – Geldstrafe

Auch Museumsexponate können unter das Verbot von Waffenexporten fallen. Zwei Mitarbeitenden einer Schweizer Firma wurde das zum Verhängnis.

Ein chinesisches Militärmuseum ersteigerte in Deutschland historische Schusswaffen. Da die Waffenausfuhr von Deutschland nach China verboten ist, plante das Museum, die Exponate mithilfe eines Schweizer Unternehmens über die Schweiz zu transportieren.

Deutsches Waffenembargo gegenüber China

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Nach der Niederschlagung der chinesischen Demokratiebewegung beschloss die EU 1989 ein Waffenembargo gegen China, das bis heute gilt. Daher erteilt das deutsche Bundesamt für Ausfuhrkontrolle in der Regel keine Genehmigungen für Waffenexporte nach China – auch nicht für historische Waffen.

Die Tochter des Firmeninhabers – damals noch in der Lehre bei einem anderen Unternehmen – kümmerte sich als Aushilfe um die erforderlichen Ausfuhrbewilligungen. An der Grenze stoppten Zollbeamte den Lastwagen mit den Museumsstücken – wegen mutmasslichen Verstosses gegen das Kriegsmaterialgesetz sowie das Güterkontrollgesetz.

Strenge Auslegung des Gesetzes

Ab Donnerstag stehen Vater und Tochter vor dem Bundesstrafgericht. «Meine Klientin handelte nach bestem Wissen und Gewissen», sagt ihr Anwalt Fatih Aslantas. Sie habe sich an Formularen früherer Geschäfte orientiert. «Diese waren bewilligt worden.»

Diesmal nicht: Die Behörde widerrief die Bewilligung, die Bundesanwaltschaft verhängte Geldstrafen von 10'800 respektive 5'200 Franken. Vater und Tochter hätten eine Durchfuhrbewilligung einholen müssen, nicht eine Ausfuhrbewilligung – klingt nach einer Lappalie, ist aber der Knackpunkt.

Eine Frau betrachtet historische Waffen in einer Museumsvitrine
Legende: Eine Besucherin im Militärmuseum in Peking – jenes Museum, das vergeblich versuchte, historische Waffen über die Schweiz zu importieren. KEYSTONE / AP Photo / Str

Der Anwalt räumt ein, dass sie für die Durchfuhr wohl keine Bewilligung bekommen hätten. «Aus Schweizer Sicht wäre das Geschäft eigentlich unproblematisch gewesen. Doch weil Deutschland ein Embargo verhängt hat, will die Schweiz allfällige Umgehungsgeschäfte verhindern.» Das Gesetz sei unklar, wann es sich um eine Ein- und spätere Ausfuhr handle und wann um eine Durchfuhr. «Für ein KMU ist es schwierig, sich in diesem Dschungel zurechtzufinden.»

Keine Waffen in falsche Hände

Exportverbote sollen verhindern, dass Waffen, Munition oder Sprengmittel in falsche Hände geraten. Etwa zu Regimes, die systematisch Menschenrechte verletzen oder Kriegsverbrechen begehen. Waffenlieferungen in Konfliktgebiete – inklusive Umgehungsgeschäfte – würden zudem die Glaubwürdigkeit der Schweiz als neutraler Staat untergraben.

Aber welcher Milizionär oder Soldat würde mit einem Museumsgewehr ins Feld ziehen – für das es keine Serienmunition mehr gibt und bei dem man befürchten muss, dass die Patrone im alten Lauf stecken bleibt?

«Ich kann mir nicht vorstellen, dass China für die Kriegsführung auf historische Waffen angewiesen ist», sagt Aslantas. Es sei schade, dass gewisse ausländische Museen im Ergebnis keine historischen Waffenexponate kaufen könnten – das sei nicht Sinn und Zweck der Exportverbote.

Alter der Waffe nicht entscheidend

Laut Evelyne Schmid, Völkerrechtsprofessorin an der Universität Lausanne, ist es nicht ungewöhnlich, dass für das Ausleihen oder den Verkauf historischer Waffen an Museen eine Bewilligung erforderlich ist.

Weder das Alter der Waffe allein noch die Bestimmung für ein Museum seien entscheidend, sondern nur, ob die Gegenstände unter die Definition von Kriegsmaterial fallen, die auf einer internationalen Vereinbarung beruht. Auf der Liste stehen unter anderem «Hand- und Faustfeuerwaffen jeglichen Kalibers».

Ausnahmen

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Wenn ein Museumsstück eine Reproduktion einer Waffe ist, bei der das Original vor 1890 erstellt wurde, dann braucht es keine Bewilligung. Auch uralte Pistolen oder Gewehre, die vor 1938 produziert wurden, dürfen ins Ausland verschickt werden. Wenn die Waffen aber mit moderner Munition theoretisch noch funktionieren, braucht es für die Munition eine Bewilligung.

Lieferungen von Waffen an Museen fallen also je nach dem ebenfalls unter das Verbot. «Und das ist auch richtig», sagt Schmid. «Denn sonst könnte man die Gesetzgebung umgehen, indem man behauptet, eine Lieferung sei für ein Museum bestimmt – was vielleicht gar nicht stimmt.» So könne man Umgehungsgeschäfte verhindern.

Info3, 27.11.2025, 12 Uhr; sten

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