Wann ist es in einer Wohnung zu heiss? Dafür gibt es keine Angabe in Zahlen. Aber eine Wohnung muss in einem «gebrauchstauglichen» Zustand sein – auch, was die Temperatur betrifft. Genaue Grenzwerte wurden gerichtlich bisher nur für eine Wohnung bestimmt, die im Winter zu warm war (siehe Textbox). Fabian Gloor, Jurist beim Mieterinnen- und Mieterverband, überträgt dieses Gerichtsurteil auf den Sommer: «Ich würde sagen, wenn die Temperatur innen drei bis fünf Grad wärmer ist als draussen und die Möglichkeiten fehlen, Abhilfe zu schaffen, dann ist der Eigentümer in der Pflicht.»
Was kann ich als Mieter oder Mieterin unternehmen? Zunächst müssen Mietende selbst darauf achten, dass sich die Wohnung nicht zu sehr aufheizt. Das heisst etwa, am Morgen lüften oder die Rollläden schliessen. Bleibt es dennoch übermässig heiss, kann man auf die Eigentümer zugehen. Céline Moreno, Juristin beim Hauseigentümerverband (HEV), weist darauf hin, dass die Situation «sauber und nachvollziehbar» dokumentiert werden sollte: «Mit Messungen über mehrere Tage, Angaben zu Innen- und Aussentemperatur, Uhrzeit, Raum sowie zum Lüftungs- und Beschattungsverhalten.» Eine ernsthafte und substantiierte Meldung müsse die Vermieterschaft prüfen.
Wann kann man keine Unterstützung erwarten? Wenn kein objektiver Mangel vorliegt. Céline Moreno: «Das kann der Fall sein, wenn die Wohnung nur an einzelnen sehr heissen Tagen warm wird oder wenn die Temperaturen im Rahmen dessen liegen, was bei einer Hitzewelle auch bei normalem Gebäudezustand zu erwarten ist. Ebenfalls kein Handlungsbedarf besteht, wenn vorhandene Beschattungs- und Lüftungsmöglichkeiten funktionieren, aber von der Mieterschaft nicht oder nicht richtig genutzt werden.» Auch der Standard des Mietobjekts zähle: «Bei älteren Gebäuden kann nicht ohne Weiteres derselbe sommerliche Wärmeschutz erwartet werden wie bei einem Neubau.»
Was, wenn die Forderung berechtigt ist? Dann müssen die Eigentümer Massnahmen ergreifen, die die Situation verbessern. Welche das sind, ist ihnen überlassen. Infrage kommen etwa Aussenstoren, Rollläden, Balkonvorhänge oder Hitzeschutzfolien für Fenster. Einen Anspruch auf den Einbau einer Klimaanlage gibt es nicht. Wer selbst eine Klimaanlage einbauen will, kann sich für eine Monoblock- oder Split-Klimaanlage entscheiden. Für Zweitere braucht es allerdings die Zustimmung der Vermieterschaft, da ein Aussengerät an der Fassade montiert werden muss.
Und wenn die Eigentümer sich weigern? Werden die Wohnungsbesitzer trotz Nachweis des Mangels nicht tätig, können Mietende auf eine Schlichtungsbehörde zugehen. Diese kann auch einen Augenschein vor Ort nehmen und zum Beispiel Nachbarn befragen. Als Druckmittel kann dort auch eine Mietzinshinterlegung auf einem Sperrkonto erfolgen, sagt Fabian Gloor vom Mieterinnen- und Mieterverband. Hitzebeschwerden erreichten ihn allerdings eher selten: «Ich habe den Eindruck, die Menschen nehmen es hin, dass es heiss ist, und versuchen, sich selbst Abhilfe zu schaffen – etwa durch Ventilatoren.» Bei zu kalten Wohnungen würden Menschen eher aktiv.