Immer mehr Kinder und Jugendliche begehen Straftaten im Strassenverkehr. Das zeigen die neuesten Zahlen des Bundesamts für Statistik zu den Jugendurteilen 2025. Im Vergleich zu 2020 wurden über 80 Prozent mehr Minderjährige wegen Verkehrsdelikten verurteilt.
Weshalb die Zahl so stark gestiegen ist, sagt das Bundesamt für Statistik nicht. Ein Blick nach Zürich liefert aber einen Hinweis: Dort nahm die Zahl der Verkehrsdelikte bei Jugendlichen ebenfalls deutlich zu. Als Hauptgrund nennen die Behörden E-Trottinetts und Elektroroller.
Doch wer bezahlt, wenn ein Kind mit einem E-Trottinett jemanden verletzt oder ein Auto beschädigt? Der Jurist André Kuhn unterscheidet zwei Szenarien.
Szenario 1: Versicherung zahlt den Schaden
Hat die Familie eine Privathaftpflichtversicherung, übernimmt diese den Schaden in der Regel. «Die Versicherung kann allerdings versuchen, sich das Geld beim Jugendlichen zurückzuholen», sagt Kuhn.
Dies sei möglich, wenn der Jugendliche vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt habe, etwa wenn er betrunken unterwegs gewesen sei oder Verkehrsregeln missachtet habe. In diesem Fall hafte der Jugendliche selbst, nicht aber seine Eltern.
Szenario 2: Man hat keine Versicherung
Anders sieht es aus, wenn die Familie keine Privathaftpflichtversicherung hat. «Dann muss der Jugendliche den Schaden selbst ersetzen, vorausgesetzt, er ist urteilsfähig», so der Jurist. Ist das Kind noch nicht urteilsfähig, könnten die Eltern haftbar werden. Allerdings nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten.
Gemäss André Kuhn haften Eltern nicht automatisch für alles, was ihre Kinder tun. Ihnen müsse vorgeworfen werden können, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Beispielsweise, wenn sie einem kleinen Kind ein Fahrzeug überliessen, obwohl es damit nicht fahren sollte. Bei einem älteren Jugendlichen werde dagegen keine ständige Überwachung erwartet.
Als urteilsfähig gilt ein Kind, wenn es verstehen kann, was es tut, und die möglichen Folgen seines Handelns einschätzen kann.
Was, wenn das Geld fehlt?
Doch wie soll ein Jugendlicher für einen Schaden aufkommen, wenn er selbst kein Geld hat? Der Geschädigte könne zwar eine Betreibung einleiten, doch zu holen gebe es zunächst meist nichts.
Ganz chancenlos sei der Geschädigte dennoch nicht. «Nach fünf oder auch fünfzehn Jahren kann man einen Schädiger noch betreiben und darauf hoffen, dass man irgendwann zu Geld kommt», sagt Kuhn.
Die Eltern müssten also nicht automatisch für Schäden aufkommen, die ihr Kind verursacht habe. Entscheidend sei, ob das Kind urteilsfähig gewesen sei und ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht erfüllt hätten.