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Ewiger Streitpunkt Waschküche
Aus Kassensturz vom 04.09.2012.
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Darf man das? Fremde Wäsche aus der Maschine nehmen?

Die Waschmaschine ist schon seit Stunden besetzt. Offenbar hat die Nachbarin ihre Wäsche vergessen. Kann man die gewaschenen Kleider einfach so aus der Maschine nehmen, ohne die Nachbarin zu fragen? Darf man das?

Ja, man darf. Aber nur, wenn in einer Liegenschaft «wild» gewaschen wird, also ohne Waschküchenordnung mit fixen Benützungszeiten oder wenn es solche fixe Zeiten gibt, der Nachbar sich aber nicht daran hält. In diesen beiden Fällen darf man die Wäsche herausnehmen und zum Beispiel in einen Waschkorb oder auf die Maschine legen.

Nun schätzen es viele Mieterinnen nicht, wenn der Nachbar in ihren frisch gewaschenen Dessous herumfingert. Darum empfiehlt es sich, frühzeitig mit seinen Nachbarn zu sprechen und eine klare Regelung zu treffen. Eine andere Variante: Man deponiert auf der Maschine einen Zettel, auf dem notiert ist, wann sie frei ist.

Regelung ist Sache des Vermieters

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Die Waschküche ist in fast jedem Mietshaus ein Hotspot und gibt immer wieder Anlass zu Streit zwischen Nachbarn. Im Mietrecht findet man keine Vorschriften zur Nutzung der Waschküche. Es ist dem Vermieter überlassen, in einer Haus- oder Waschküchenordnung solche Regeln aufzustellen.

In den Standardhausordnungen des Hauseigentümerverbandes Schweiz zum Beispiel ist die Benutzung der Waschmaschine und der Trockenautomaten an Sonntagen und nach 21 Uhr nicht gestattet. Zudem ist in der dazugehörenden Waschküchenordnung festgehalten, wie die Maschine nach Gebrauch zu reinigen ist. Solche Regelungen sind klar, einfach einzuhalten und tragen deshalb zum Erhalt des Hausfriedens bei.

Mieter müssen sich aber nicht alles gefallen lassen

Allzu einschränkende Bestimmungen, die keinen Sinn machen, müssen sich Mieterinnen und Mieter allerdings nicht gefallen lassen. Zum Beispiel, dass bestimmte Waschmittel zu verwenden sind oder eine plötzliche Kürzung der Waschtage.

Für die Reparatur einer defekten Waschmaschine darf der Vermieter nicht einfach den Mietern in Rechnung stellen, sondern nur dann, wenn der Defekt auf eine unsorgfältige Benützung zurückzuführen ist. Allerdings muss zweifelsfrei bekannt sein, wer den Schaden verschuldet hat. Eine anteilmässige Aufteilung der Kosten auf alle Parteien wäre nicht zulässig.

Viele Mieterinnen und Mieter haben die Nase voll von festgelegten Waschzeiten und Scherereien mit den Nachbarn - und schaffen sich eine eigene Maschine an. Sind dazu bauliche Veränderungen nötig, muss der Vermieter seine schriftliche Einwilligung zur Installation geben. Manche Hausordnungen sehen zudem generell eine Bewilligung vor.

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