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Bin ich für Fehler der Kassierin haftbar?
Aus Espresso vom 06.08.2015. Bild: Colourbox
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Kaufrecht Bin ich für Fehler der Kassiererin haftbar?

Zu Hause kontrolliert ein Kunde die Quittung und stellt fest: Die Verkäuferin im Baumarkt hat einen Artikel nicht verrechnet. «Espresso» sagt, ob man in so einem Fall den Weg zum Laden noch einmal unter die Füsse nehmen muss, um den Artikel zu bezahlen.

Es gibt immer etwas zu tun: Vor dem Haus von «Espresso»-Hörer Josef Baumeler musste der Briefkasten versetzt werden. Kein Problem für den 45-jährigen Postangestellten.

Im nächstgelegenen Baumarkt besorgt sich Baumeler ein Eisenrohr, Beton, Zement und verschiedenes Kleinmaterial. Zu Hause fällt ihm auf: Auf der Quittung fehlt das Eisenrohr. Die Kassiererin hatte es offenbar nicht richtig eingescannt.

Das Eisenrohr muss bezahlt werden

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Der Baumarkt liegt 15 Kilometer entfernt. «Muss ich jetzt diesen Weg noch einmal auf mich nehmen, um das Eisenrohr zu bezahlen?», möchte Josef Baumeler vom Konsumentenmagazin «Espresso» auf SRF 1 wissen.

Die gute Nachricht vorweg: Noch einmal am freien Samstag in den Baumarkt fahren muss Josef Baumeler nicht. Aber: Er muss sich beim Baumarkt melden. Der kann seinem Kunden dann - je nach dessen Wunsch - eine Rechnung schicken oder die Kreditkarte belasten.

Zusätzliche Spesen oder Umtriebe dürfen dürfen dem ehrlichen Kunden aber durch das Missgeschick der Kassiererin nicht entstehen.

Wer in einem Selbstbedienungsladen etwas aus dem Gestell nimmt schliesst rechtlich gesehen einen Kaufvertrag ab. Und zwar in dem Moment, in dem er die Ware an der Kasse auf das Förderband legt.

Vergessen bedeutet nicht Verzichten

Viele Konsumentinnen und Konsumenten glauben, erst mit der Bezahlung der Ware komme ein Vertrag zu Stande. Das ist aber nicht so. Die Bezahlung entspricht rechtlich gesehen der Erfüllung des Kaufvertrages.

Für Josef Baumeler heisst das: Er hat aufgrund des Missgeschickes der Kassiererin einen Teil seiner Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag noch nicht erfüllt. Vergisst eine Verkäuferin aus Versehen, einen Artikel zu tippen oder einzuscannen, ist das also nicht als ein Verzicht auf die Gegenleistung.

Ein solcher Verzicht müsste mit Worten wie zum Beispiel «Das hier schenke ich Ihnen» oder «Geht aufs Haus» klar mitgeteilt werden. Beispiel von Josef Baumeler könnte der Baumarkt natürlich auch jetzt noch - also im Nachhinein - auf den Kaufpreis verzichten. Oder: dem ehrlichen Kunden mit einem Gutschein danken.

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