Abonnemente, zum Beispiel fürs Hallenbad oder einen Yoga-Kurs, gelten rechtlich gesehen als Gutscheine. Man bezahlt eine Leistung im Voraus und bekommt dafür einen Gutschein oder eben ein Abonnement mit zum Beispiel zehn oder zwanzig Eintritten.
In der Praxis ist auf solchen Abonnementen und Gutscheinen häufig ein Ablaufdatum aufgedruckt: Werden sie nicht innerhalb von drei Monaten, einem halben Jahr oder innerhalb von zwei Jahren einlöst, verfallen sie und damit auch der Anspruch auf die bezahlte Leistung. Doch rechtlich gesehen ist das nicht zulässig. Denn:
Im Obligationenrecht steht, dass je nach Art der Dienstleistung Ansprüche aus Abonnements oder Gutscheinen nach fünf oder zehn Jahren verjähren (Art. 127 und 128 OR).
Gutscheine für kleinere Waren wie Bücher, Lebensmittel, Kleider- oder auch Restaurantgutscheine verjähren nach fünf Jahren. Das gleiche gilt für Abonnemente für Hallenbad- oder Kurs-Besuche. Sie verjähren nach fünf Jahren.
Abonnements und Gutscheine für grössere Dienstleistungen wie etwa ein Wochenende in einem Hotel oder eine Reise verjähren nach zehn Jahren.
Unter Juristinnen und Juristen war lange umstritten, ob eine vom Gesetz abweichende Gültigkeitsdauer von Gutscheinen zulässig ist. Ein Gericht im Kanton Solothurn hat im Falle eines Gutscheines für eine Ballonfahrt entschieden: Die gesetzlichen Fristen sind zwingend. Anbieter dürfen nicht davon abweichen. Der Gutschein für die Ballonfahrt beispielsweise sei demnach zehn Jahre gültig.
Auch das Bundesgericht hat entschieden, dass die im Obligationenrecht vorgesehenen Fristen zwingend sind und nicht verkürzt werden dürfen. In diesem Fall ging es um eine Rückzahlungsvereinbarung eines Wertpapieres.
Diese Rechtslage bezieht sich auf Fälle, in denen Konsumenten und Konsumentinnen eine Ware oder Dienstleistung im Voraus bezahlen. Anders ist die Rechtslage bei so genannten Rabattgutscheinen. Weil dort Kunden keine Leistung im Voraus bezahlen, darf der Anbieter die Rabattgutscheine befristen oder den Rabatt von einem Mindesteinkauf abhängig machen.
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