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Winterferien Ausgerutscht: Wer haftet?

Die Rechtsfrage des Tages: Ein Winterwanderer möchte die Bergbahn benutzen, stürzt auf dem vereisten Trassee und verletzt sich. Haftet der Bahnbetreiber für den Schaden?

Während eines Ausflugs in den Schnee will ein Wanderer die Bergbahn benutzen. Unglücklicherweise rutscht er auf dem vereisten Trassee aus und verletzt sich. Wer muss für die Behandlungskosten aufkommen?

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Unter Umständen wird die Unfallversicherung des Wanderers auf den Bahnbetreiber zurückgreifen. Dann nämlich, wenn der Unfall passieren konnte, weil er das Trassee mangelhaft unterhalten hat.

Als mangelhafter Unterhalt auf öffentlich zugänglichen Strassen und Plätzen gelten zum Beispiel fehlende oder falsche Signalisierungen, fehlende Sicherheits-abschrankungen, ungenügende Beleuchtung, Schlaglöcher oder ungenügender Winterdienst.

Der Skiliftbetreiber darf aber davon ausgehen, dass seine Gäste ein Mindestmass an Vorsicht an den Tag legen. Ist eine Gefahr jedoch erkennbar oder lässt sie sich vermuten, muss der Bahnbetreiber umgehend Vorsichtsmassnahmen treffen.

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