SRF-Korrespondentin Valentina de Vos schätzt ein
Die Bundesanwaltschaft nennt zwei Gründe für ihre Zuständigkeit in diesem Fall. Erstens die Art des Sprengkörpers und zweitens der mutmassliche Vorsatz des Beschuldigten. Die Sprengkörper gefährden Menschen und Material und in dieser Kombination ist das etwas, das in die Kompetenz des Bundes fällt.
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