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Altersvorsorge So geht das mit der Pensionskasse – kurz erklärt

Das Rentensystem setzt stark auf die zweite Säule. Sie bestimmt massgeblich, wie viel Einkommen im Alter verfügbar ist.

Darum geht es: Die zweite Säule – auch berufliche Vorsorge oder Pensionskasse genannt – ist für viele Menschen in der Schweiz nicht ganz einfach zu durchschauen. Dabei macht das BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) einen wichtigen Teil der Altersvorsorge aus. Diese ist in drei Bereiche (oder Säulen) aufgeteilt: AHV (erste Säule), Pensionskasse oder BVG (zweite Säule) und individuelles Sparen fürs Alter (dritte Säule). Erste und zweite Säule sollen nach der Pensionierung 60 bis 70 Prozent des letzten Bruttoeinkommens abdecken. Wer mehr will oder braucht, kann oder sollte zusätzlich in der dritten Säule individuell vorsorgen.

So funktioniert die AHV – erste Säule

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Im Gegensatz zur zweiten Säule (BVG), in der jede Person individuell gemäss ihrem Einkommen Geld anspart, ist die AHV (erste Säule) ein sogenanntes Umlageverfahren: Die heute arbeitende Bevölkerung zahlt ein, heutige Rentnerinnen erhalten davon ihre AHV-Rente. Und das geht so: Wer Geld durch Arbeit verdient, sei es als Angestellte oder als Selbstständigerwerbender, bezahlt AHV-Beiträge ein. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bezahlen derzeit je 4.35 Prozent des Lohnes, Selbstständige tragen die 8.7 Prozent allein. Bei der Pensionierung (frühestens mit 63, spätestens mit 67) gibt es im Gegenzug eine AHV-Rente (erste Säule). Diese beträgt im Minimum 1260 Franken, maximal 2520 Franken pro Person. Verheiratete Paare erhalten ebenfalls individuelle Renten, im Maximum aber insgesamt 150 Prozent der maximalen Rente. Die AHV soll gemäss Definition die Grundbedürfnisse einer Person im Alter decken.

Ein Arbeitsleben lang sparen: Wer als Angestellte oder Angestellter arbeitet und mehr als 22’680 Franken pro Jahr verdient, ist dem BVG unterstellt und damit einer Pensionskasse angeschlossen. Jeden Monat bezahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens den vorgeschriebenen Prozentsatz des Lohnes in die Pensionskasse ein. Der Arbeitgeber bezahlt dabei mindestens gleich viel wie die Arbeitnehmerin. Das Geld wird dem Arbeitnehmer gutgeschrieben. Dieses Kapital wird jedes Jahr verzinst, es gilt ein gesetzlicher Mindestzinssatz. So spart jede und jeder bis zur Pensionierung bis zu mehreren Hunderttausend Franken an.

So funktioniert die dritte Säule

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Neben der AHV und dem BVG besteht individuell die Möglichkeit, in der sogenannten dritten Säule zusätzlich fürs Alter vorzusorgen, also Geld anzusparen. Die Idee: Wer in der dritten Säule vorsorgt, kann die Einzahlung jedes Jahr in der Steuererklärung vom Einkommen abziehen. Allerdings ist der Betrag gedeckelt: Für Angestellte beträgt er derzeit maximal 7258, für Selbstständige 36’288 Franken pro Jahr. Der Betrag kann auch beliebig kleiner sein.

Das Geld kann bei einer Bank auf ein einfaches 3.-Säulen-Konto einbezahlt werden, dann gibt es einen fixen, aber eher tiefen Zins. Oder man legt das Geld in einem Fonds-Sparplan an – mit höherem Risiko, womöglich aber auch mehr Ertrag. Beim Bezug des Geldes aus der dritten Säule (ab Alter 60) werden Steuern fällig. Sie sind aber tiefer, als wenn man das Geld während der Erwerbsphase als normales Einkommen hätte versteuern müssen.

Kapital und Umwandlungssatz: Zum Zeitpunkt der Pensionierung hat der oder die Versicherte mehrere Möglichkeiten: sich den angesparten Betrag auszahlen lassen – dann gibt es aber keine Rente. Oder man wählt eine lebenslange Rente, die von der Höhe des angesparten Kapitals auf dem Pensionskassenkonto abhängt. Oder man lässt sich einen Teil auszahlen und aus dem Rest wird die lebenslange Rente berechnet. Wie hoch diese ist, hängt vom sogenannten Umwandlungssatz ab. Dieser beträgt gesetzlich eigentlich 6.8 Prozent – bei den Leistungen aus dem überobligatorischen Bereich liegt er meist allerdings tiefer.

Beispiel: So wird die Rente berechnet

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Gestapelte Schweizer 5-Franken-Münzen auf schwarzem Hintergrund.
Legende: Keystone / Gaëtan Bally

Wenn sich jemand mit 65 Jahren pensionieren lässt und eine lebenslange BVG-Rente wählt, kommt der Umwandlungssatz zum Zug. Dieser beträgt für den obligatorischen Teil des angesparten Kapitals 6.8 Prozent. Für den überobligatorischen Teil ist der Umwandlungssatz meist tiefer, für diesen gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Die Pensionskasse macht sodann eine Mischrechnung – und so kommt zum Beispiel ein Umwandlungssatz von 5 Prozent heraus.

Konkret heisst das: Hat die oder der Arbeitnehmende mit 65 Jahren in der zweiten Säule 500'000 Franken angespart, erhält er oder sie bis ans Lebensende 25’000 Franken Pensionskassenrente pro Jahr.

Die Lücken der zweiten Säule: Wer wenig verdient – sei es, weil er oder sie in der Niedriglohn-Branche oder in Teilzeit arbeitet –, spart während des Erwerbslebens möglicherweise nur wenig Geld in der Pensionskasse an. Denn wegen des sogenannten Koordinationsabzugs in Höhe von 26’460 Franken ist womöglich nur jener Jahreslohn BVG-versichert, der darüber liegt. Viele Pensionskassen passen den Koordinationsabzug inzwischen jedoch dem Arbeitspensum an: In diesem Fall ist der Koordinationsabzug also tiefer – bei einem 50-Prozent-Pensum also etwa 13’230 Franken. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Anpassung aber nicht. Grundsätzlich ist festzuhalten: Das Bundesgesetz zur Beruflichen Vorsorge macht nur Mindestvorgaben. Die einzelnen Pensionskassen können in vielen Bereichen für die Versicherten vorteilhaftere Regelungen erlassen.

Vorsorgegelder schon früher nutzen?

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In der zweiten oder dritten Säule angespartes Geld kann für bestimmte, gesetzlich definierte Zwecke schon vor der Pension bezogen werden: zum Erwerb von Wohneigentum etwa, als Starthilfe bei der Gründung eines Unternehmens oder im Fall der dauerhaften Auswanderung aus der Schweiz. Im Detail sind die Bedingungen gesetzlich geregelt. Sicher ist: Das so bezogene Kapital muss versteuert werden – und diese Steuer muss aus anderen Mitteln als dem bezogenen Kapital geleistet werden.

SRF 4 News, 12.5.2026, 11 Uhr ; 

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