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Auf Schweizer Boden Crans-Montana im Fokus internationaler Strafverfahren

Frankreich, Belgien und Italien eröffnen Ermittlungsverfahren im Fall Crans-Montana. Wie funktioniert das? Ein Überblick über die rechtliche Situation.

Was sagt das Gesetz? Ohne Zustimmung der Schweiz dürfen ausländische Behörden auf Schweizer Boden keine Ermittlungen durchführen. Es kann also kein ausländischer Staatsanwalt nach Crans-Montana kommen und Zeugen befragen. Will man das, so ist man auf die Hilfe der Schweiz angewiesen. Dafür gibt es rechtliche Grundlagen, wie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, das die Schweiz unter anderem mit Italien, Belgien und Frankreich unterzeichnet hat. Dieses Übereinkommen verpflichtet die Schweiz, so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten. Zudem gibt es auch noch bilaterale Abkommen mit einzelnen Staaten und zuletzt das nationale Gesetz.

Wie funktioniert das? Im Fall Crans-Montana befinden sich mögliche Beweise und Zeugen auf Schweizer Boden, weshalb ein Gesuch um Rechtshilfe gestellt werden muss. Dieses basiert auf den vorhandenen Abkommen und ist nicht für jedes Land gleich. Welches Abkommen oder Gesetz zum Zug kommt, müsse in den jeweiligen Einzelfällen betrachtet werden, sagt Rechtsanwalt André Kuhn. «In erster Linie sind die bilateralen und multilateralen Staatsverträge zwischen der Schweiz und den anderen Staaten anwendbar, und soweit solche fehlen, ist nationales (schweizerisches) Recht anzuwenden.» Das Gesuch wird von der zuständigen Instanz, in diesem Fall dem Bundesamt für Justiz, geprüft. Wenn kein Konflikt vorliegt, wird ihm stattgegeben.

Was sind die Befugnisse? Je nach Abkommen, Gesetzeslage, Gesuch und Entscheidung der Schweizer Justiz kann die Rechtshilfe unterschiedlich aussehen. Das kann von der Aktenübermittlung über die stellvertretende Befragung bis hin zur Teilnahme an den Ermittlungen der Schweizer Behörden reichen. «Die Teilnahme an Untersuchungshandlungen erfolgt in der Schweiz aber nur in der Minderzahl der Fälle», meint Kuhn.

Wer urteilt? In den Abkommen ist nicht geregelt, welcher Staat urteilt. Die Strafverfahren werden parallel geführt. Das Urteil ergeht in jenem Staat, der zuerst zu einem Abschluss kommt. Der Staat kann dementsprechend ein Gesuch um Auslieferung oder ein Gesuch zur Vollstreckung des Strafentscheids stellen. Die Schweiz ist dazu verpflichtet, solche Gesuche zu prüfen. Kuhn hält jedoch fest: «Jedes Auslieferungsbegehren wird individuell und kritisch geprüft.»

Kann man doppelt bestraft werden? Es ist kaum möglich, dass eine Person für dieselbe Tat mehrmals bestraft wird und zwei Strafen vollstreckt würden. Dabei spreche man von «ne bis in idem» (lat. nicht zweimal in derselben Sache), erklärt Kuhn. Wird also ein Urteil in der Schweiz gefällt, kann die Person im Rahmen der Rechtshilfe nicht auch noch in einem anderen Land aufgrund derselben Verfehlung verurteilt werden. «Sowohl in internationalen Staatsverträgen als auch im nationalen Recht bestehen Verfahrensgrundsätze, die eine Doppelbestrafung verhindern sollen», betont Kuhn.

Was kann man erwarten? Die kurze Antwort lautet: noch nichts. Es ist bislang nicht klar, inwiefern die Länder, die ein Strafverfahren eröffnet haben, in die Schweizer Ermittlungen einbezogen werden. «Man kann noch nicht beurteilen, wie die Beteiligung dieser Länder aussehen wird. Die konkrete Ausgestaltung der Rechtshilfe wird von Fall zu Fall beurteilt», meint Kuhn.

Echo der Zeit, 12.1.2026, 18 Uhr ; 

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