- Die Finanzmarktaufsicht Finma will den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zur Abschreibung der AT1-Anleihen der Credit Suisse nicht akzeptieren.
- Sie zieht den Entscheid ans Bundesgericht weiter, wie die Behörde mitteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hatte am Dienstag in einem Teilentscheid die Finma-Verfügung vom März 2023 aufgehoben, wonach die sogenannten Additional-Tier-1-Anleihen der angeschlagenen CS im Wert von gut 16 Milliarden Franken auf Null abgeschrieben werden mussten.
Mit diesem Urteil habe sich das Gericht jedoch noch nicht zu den Folgen der Aufhebung dieses Entscheids geäussert, betont die Finma in ihrer Mitteilung. Sollte das BVGer-Urteil vom Bundesgericht bestätigt werden, so könnte dies in einem nächsten Schritt die Wiederherstellung der AT1-Anleihen bedeuten. Für die UBS als Käuferin der CS würde das eine zusätzliche Schuldenlast von mehr als 16 Milliarden Franken bedeuten.
Bis dahin dürften allerdings noch Jahre verstreichen, da auch eine Wiederherstellung der Schulden wohl ans Bundesgericht weitergezogen würde. «Bis definitiv feststeht, ob die AT1-Schulden zurückgezahlt werden müssen, dürfte es noch fünf bis sechs Jahre dauern», sagte etwa der Berner Wirtschaftsrechtsprofessor Peter V. Kunz gegenüber der Nachrichtenagentur AWP. In einem solchen Falle dürfte die UBS dann wohl versuchen, den Staat in die Verantwortung zu ziehen.
Auf Notverordnung gestützt
Die Finma stützte sich bei ihrer Verfügung unter anderem auf die Notverordnung des Bundesrates. Die Abschreibung sei Teil eines Gesamtpakets zur Stabilisierung der Credit Suisse durch eine Fusion mit der UBS gewesen, schreibt die Finma in der Mitteilung. Gegen die Finma-Verfügung hatten etwa 3000 Beschwerdeführer in rund 360 Verfahren geklagt.
Bei den sogenannten AT-1-Anleihen handelt es sich um hoch verzinstes Kapital, das bei einer schweren Schieflage der Bank auf null abgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden kann. Das BVGer kam in seinem Urteil allerdings zum Schluss, dass kein sogenannter vertraglicher «Viability Event» eingetreten war – also kein Ereignis, das eine Abschreibung gerechtfertigt hätte. Die Credit Suisse sei zum Zeitpunkt der Abschreibung ausreichend kapitalisiert gewesen und habe die regulatorischen Anforderungen erfüllt.