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Bundesgericht bestätigt Urteil Kein Hafturlaub für den «Sadisten von Romont»

  • Der wegen mehrfachen Mordes verurteilte sogenannte «Sadist von Romont» erhält weiterhin keinen begleiteten Hafturlaub.
  • Das Bundesgericht hat ein Gesuch des heute 67‑Jährigen abgewiesen.
  • Der Mann wurde 1989 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Verurteilte hatte in den 1980er-Jahren mehrere Jugendliche missbraucht und getötet und war 1989 vom Gericht Entremont VS zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe verurteilt worden. Seither befindet er sich ununterbrochen in Haft und hat nie Hafturlaub erhalten.

Schwarz-Weiss-Bild. Eine Menschenmenge steht vor dem Gericht in Entremont VS.
Legende: Grosses Publikums- und Medieninteresse beim Prozess gegen den «Sadisten von Romont». Hier am 30. Oktober 1989 vor der Mehrzweckhalle des Walliser Dorfs Sembrancher. KEYSTONE/Str

2023 stellte er ein Gesuch um begleitete Ausgänge – mit Verweis auf sein gutes Verhalten im Vollzug und seine Aussichtslosigkeit ohne Lockerungen. Die Walliser Behörden lehnten ab. Das Bundesgericht stützt nun diesen Entscheid.

«Sehr hohes» Rückfallrisiko

Die Richter verweisen auf ein psychiatrisches Gutachten, das von einem «sehr hohen» Rückfallrisiko ausgeht. Zwar reduziere das Gefängnis die Faktoren, die zu neuen Delikten führen könnten. In Freiheit aber wäre der Mann erneut seinen Trieben ausgesetzt – ohne ausreichende Strategien, um sich davon zu distanzieren.

Folterwerkzeuge in Schwarz-Weiss.
Legende: Die Polizei zeigte im Mai 1987 Folterwerkzeuge des Mannes. KEYSTONE/Str

Zudem habe er in der Therapie zentrale Verhaltensmuster, die ihn zu den Taten geführt hätten, nicht aufgearbeitet. Auch seine gesundheitlichen Einschränkungen änderten nichts an der Einschätzung des hohen Risikos.

Keine Verletzung der EMRK

Der 67‑Jährige argumentierte vor Bundesgericht, die Ablehnung von Hafturlaub verletze die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Gericht widerspricht: Der Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Unversehrtheit Dritter habe Vorrang vor seinem Recht auf Freiheit.

Eine Person, die eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüsse, habe erst dann Anspruch auf Schritte zur Resozialisierung, wenn das Rückfallrisiko ausreichend reduziert sei. Das sei hier nicht der Fall.

Zwar könnte ein Hafturlaub theoretisch mit sehr hohen Sicherheitsvorkehrungen weitgehend risikofrei gestaltet werden. Doch ein solcher Aufwand müsse auch sinnvoll sein im Hinblick darauf, dem Mann langfristig ein deliktfreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Diese Perspektive bestehe aktuell nicht.

Info 3, 11.3.2026, 12 Uhr ; 

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