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Missbrauchsfall Aargau K.-o.-Tropfen verabreicht – versuchter Mord?

Die Aargauer Staatsanwaltschaft sieht in der Betäubung und Vergewaltigung von Frauen einen versuchten Mord.

Ein ehemaliger Aargauer SVP-Grossrat soll zwei Frauen und ein Mädchen mit K.-o.-Tropfen betäubt und sexuell missbraucht haben. Dass er sie töten wollte, scheint auf den ersten Blick wenig plausibel. Im Gegenteil: Er wollte die Opfer ja immer wieder vergewaltigen, er filmte und fotografierte sie dabei auch, das schien für ihn Teil des Reizes zu sein. Warum also wertet die Aargauer Staatsanwaltschaft die Handlungen als versuchten Mord?

Der Fall

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Ein ehemaliger Aargauer SVP-Grossrat soll seiner damaligen Frau und später seiner neuen Lebensgefährtin sowie deren 14-jähriger Tochter etliche Male K.-o.-Tropfen verabreicht und sie in bewusstlosem Zustand vergewaltigt haben. Seine mutmasslichen Taten soll er fotografiert und gefilmt haben.

Dafür fordert die Staatsanwaltschaft Aargau eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Konkret wirft die Staatsanwaltschaft dem heute 57-Jährigen mehrfachen versuchten Mord, Vergewaltigung sowie sexuelle Handlungen mit Kindern vor. Der Mann sitzt seit Herbst 2023 in Untersuchungshaft und bestreitet laut «Tagesanzeiger» die Vorwürfe teilweise. Ausgelöst wurden die Ermittlungen laut Anklage, als die Mutter den Mann während einer mutmasslichen Tat mit ihrer Tochter überrascht haben soll. Der Fall liegt beim Bezirksgericht Baden. Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest.

«Die Opfer befanden sich wiederholt in akuter Lebensgefahr, sie hätten ersticken können», sagt Adrian Schuler, Sprecher der Aargauer Staatsanwaltschaft. «Ein Anästhesist überwacht das Herz-Kreislauf-System und greift notfalls mit lebenserhaltenden Massnahmen ein.» Der Mann hingegen sei Laie, er könne das nicht. Zudem hat er seine Opfer mutmasslich zeitweise unbeaufsichtigt gelassen. «Er hat den Tod seiner Opfer einfach in Kauf genommen», resümiert Schuler.

Was ist Eventualvorsatz?

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Eventualvorsatz bedeutet im Schweizer Strafrecht, dass ein Täter etwa den Tod oder die Verletzung eines Opfers zwar nicht direkt will, sie aber für möglich hält und in Kauf nimmt.

Die Abgrenzung zu fahrlässig begangenen Delikten ist in der Praxis schwierig. Bei einer Tötung sieht sie etwa so aus:

  • Wer den Tod eines Menschen als möglich erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt, begeht eine eventualvorsätzliche Tötung.
  • Wer hingegen ernsthaft darauf vertraut, dass nichts passieren wird, handelt lediglich fahrlässig.

Das Problem – auch im aktuellen Fall mit den K.-o.-Tropfen: Eine versuchte fahrlässige Tötung kennt das Schweizer Strafrecht nicht. Überlebt ein Opfer, kommt deshalb nur der Tatbestand der Gefährdung des Lebens infrage: Wer skrupellos einen Menschen in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für vorsätzliche Tötungsdelikte sind die Strafrahmen deutlich höher: mindestens fünf Jahre für vorsätzliche Tötung, zehn Jahre bis lebenslänglich für Mord.

Bei besonders krassen Raserunfällen geht das Bundesgericht deshalb regelmässig von Eventualvorsatz aus. Sein Argument: Erkennt der Täter, dass er wahrscheinlich einen Menschen überfahren wird, und nimmt das in Kauf, weil er das Rennen gewinnen will, handelt er eventualvorsätzlich. In der Rechtswissenschaft wird diese Rechtsprechung kritisiert: Aus extrem riskantem Verhalten einen Vorsatz abzuleiten, sei dogmatisch unsauber und vor allem rechtspolitisch motiviert – um härtere Strafen aussprechen zu können.

Laut Gian Ege, Assistenzprofessor für Strafrecht und Strafprozessrecht, könnte man dieses Inkaufnehmen umgangssprachlich folgendermassen ausdrücken: «Der Täter denkt sich: Mein Handeln kann tödlich ausgehen – ich tue es aber trotzdem.» Die Staatsanwaltschaft müsse nun diese innere Einstellung des Täters nachweisen.

Hohes Risiko eingegangen

Aber wie soll sie das tun? Sie kann nicht in den Kopf des Täters schauen. Und der Mann selbst bestreitet – trotz zahlreicher Videobeweise – wesentliche Teile der Vorwürfe. Laut Ege kann ein Gericht auch aufgrund äusserer Umstände auf die innere Einstellung des Täters schliessen.

Zum Beispiel soll der Täter getestet haben, ob die Opfer auf Schmerz reagierten. Aufgrund der filmisch festgehaltenen ausbleibenden Reaktionen ist davon auszugehen, dass die Opfer so stark betäubt waren, dass nicht einmal schmerzhafte Sexpraktiken sie wecken konnten – was dem Täter bewusst sein musste, da er ja genau das erreichen wollte.

Für die juristische Einschätzung dürfte auch eine Rolle gespielt haben, dass sich die Opfer mutmasslich in Rückenlage befunden haben und ihre Atemwege durch Oralverkehr über längere Zeit versperrt waren.

Hand hält eine kleine Glasflasche mit weissem Pulver.
Legende: Bei einer starken Betäubung mit K.-o.-Tropfen sind auch Schutzreflexe wie Husten- und Würgereflex eingeschränkt sowie die Atmung beeinträchtigt. KEYSTONE / Jean-Guy Python

«Solch konkrete Umstände können darauf hindeuten, dass ein Täter den Tod in Kauf nahm», so Ege. Wenn die Todesgefahr so akut gewesen sei, dass der Täter nicht mehr ernsthaft auf ein Überleben der Opfer habe vertrauen können, gehe die Rechtsprechung von einer versuchten Tötung aus.

Ist jede Anwendung von K.-o.-Tropfen ein versuchter Mord?

Diese Rechtsprechung ist unter Juristinnen und Juristen allerdings stark umstritten. Auch Ege sieht sie kritisch. «Dass ein Täter ein hohes Risiko eingeht, ist eigentlich ein typisches Element der Fahrlässigkeit.» Dogmatisch sei es deshalb – unabhängig vom aktuellen Fall – problematisch, aus einem extrem gefährlichen Verhalten direkt auf einen Tötungsvorsatz zu schliessen.

Zunächst gilt es abzuwarten, wie die Gerichte den aktuellen Fall beurteilen. Erst ihre Urteile werden zeigen, ob die Argumentation der Aargauer Staatsanwaltschaft mehrheitsfähig ist.

Und selbst wenn die Gerichte im aktuellen Fall den Vorwurf des versuchten Mordes bestätigen sollten, hätte das nicht zur Folge, dass jede Verabreichung von K.-o.-Tropfen automatisch als versuchte Tötung gilt. Entscheidend bleiben die Umstände des Einzelfalls – etwa die verabreichte Dosis, der Zustand der Opfer, das Ausmass der konkreten Lebensgefahr und das Wissen des Täters darüber.

Regionaljournal Aargau Solothurn, 22.7.2026, 17.30 Uhr; wilh

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