Ein ehemaliger Aargauer SVP-Grossrat soll zwei Frauen und ein Mädchen mit K.-o.-Tropfen betäubt und sexuell missbraucht haben. Dass er sie töten wollte, scheint auf den ersten Blick wenig plausibel. Im Gegenteil: Er wollte die Opfer ja immer wieder vergewaltigen, er filmte und fotografierte sie dabei auch, das schien für ihn Teil des Reizes zu sein. Warum also wertet die Aargauer Staatsanwaltschaft die Handlungen als versuchten Mord?
«Die Opfer befanden sich wiederholt in akuter Lebensgefahr, sie hätten ersticken können», sagt Adrian Schuler, Sprecher der Aargauer Staatsanwaltschaft. «Ein Anästhesist überwacht das Herz-Kreislauf-System und greift notfalls mit lebenserhaltenden Massnahmen ein.» Der Mann hingegen sei Laie, er könne das nicht. Zudem hat er seine Opfer mutmasslich zeitweise unbeaufsichtigt gelassen. «Er hat den Tod seiner Opfer einfach in Kauf genommen», resümiert Schuler.
Laut Gian Ege, Assistenzprofessor für Strafrecht und Strafprozessrecht, könnte man dieses Inkaufnehmen umgangssprachlich folgendermassen ausdrücken: «Der Täter denkt sich: Mein Handeln kann tödlich ausgehen – ich tue es aber trotzdem.» Die Staatsanwaltschaft müsse nun diese innere Einstellung des Täters nachweisen.
Hohes Risiko eingegangen
Aber wie soll sie das tun? Sie kann nicht in den Kopf des Täters schauen. Und der Mann selbst bestreitet – trotz zahlreicher Videobeweise – wesentliche Teile der Vorwürfe. Laut Ege kann ein Gericht auch aufgrund äusserer Umstände auf die innere Einstellung des Täters schliessen.
Zum Beispiel soll der Täter getestet haben, ob die Opfer auf Schmerz reagierten. Aufgrund der filmisch festgehaltenen ausbleibenden Reaktionen ist davon auszugehen, dass die Opfer so stark betäubt waren, dass nicht einmal schmerzhafte Sexpraktiken sie wecken konnten – was dem Täter bewusst sein musste, da er ja genau das erreichen wollte.
Für die juristische Einschätzung dürfte auch eine Rolle gespielt haben, dass sich die Opfer mutmasslich in Rückenlage befunden haben und ihre Atemwege durch Oralverkehr über längere Zeit versperrt waren.
«Solch konkrete Umstände können darauf hindeuten, dass ein Täter den Tod in Kauf nahm», so Ege. Wenn die Todesgefahr so akut gewesen sei, dass der Täter nicht mehr ernsthaft auf ein Überleben der Opfer habe vertrauen können, gehe die Rechtsprechung von einer versuchten Tötung aus.
Ist jede Anwendung von K.-o.-Tropfen ein versuchter Mord?
Diese Rechtsprechung ist unter Juristinnen und Juristen allerdings stark umstritten. Auch Ege sieht sie kritisch. «Dass ein Täter ein hohes Risiko eingeht, ist eigentlich ein typisches Element der Fahrlässigkeit.» Dogmatisch sei es deshalb – unabhängig vom aktuellen Fall – problematisch, aus einem extrem gefährlichen Verhalten direkt auf einen Tötungsvorsatz zu schliessen.
Zunächst gilt es abzuwarten, wie die Gerichte den aktuellen Fall beurteilen. Erst ihre Urteile werden zeigen, ob die Argumentation der Aargauer Staatsanwaltschaft mehrheitsfähig ist.
Und selbst wenn die Gerichte im aktuellen Fall den Vorwurf des versuchten Mordes bestätigen sollten, hätte das nicht zur Folge, dass jede Verabreichung von K.-o.-Tropfen automatisch als versuchte Tötung gilt. Entscheidend bleiben die Umstände des Einzelfalls – etwa die verabreichte Dosis, der Zustand der Opfer, das Ausmass der konkreten Lebensgefahr und das Wissen des Täters darüber.