Was würde die neue EU-Regelung die Schweiz kosten? Zwischen geschätzten 600 Millionen bis zu 900 Millionen Franken müsste die Schweiz zusätzlich für arbeitslose Grenzgänger bezahlen, wenn die neue Regelung der EU-Verordnung Nr. 883/2004 mit der Schweiz in Kraft treten würde, schätzt das Seco.
Wie viel bezahlt die Schweiz heute an die Arbeitslosenversicherung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger? Die Schweiz bezahlt mit der heutigen Regelung gemäss Seco 300 Millionen Franken als Rückerstattung an die umliegenden Länder. Von Grenzgängerinnen und -gängern wird laut Berechnungen des Seco circa 600 Millionen Franken pro Jahr in die Arbeitslosenkasse (ALV) einbezahlt. Damit verbleiben jährlich rund 300 Millionen Franken Einzahlungen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz.
Wie genau sind diese Schätzungen? Wie das Seco ausdrücklich schreibt, ist die Schätzung der Mehrkosten mit grosser Unsicherheit behaftet, da die Schweiz nur über wenige Erfahrungswerte mit arbeitslosen Grenzgängern verfügt und weil auch konjunkturelle Fragen hineinspielen könnten. Auch wenn man die oben erwähnte Summe – die 300 Millionen Franken, die von den Grenzgängern in der Schweizer Versicherung verbleiben – einrechnet, hätte die Schweiz mit der neuen Regelung immer noch Mehrkosten von 300 Millionen bis 600 Millionen Franken pro Jahr.
Warum würde es für die Schweiz teurer? Das Seco erklärt es so: «Bisher erstattete die Schweiz dem Wohnsitzstaat im Rahmen der Rückerstattungspflicht je nach Dauer der Anstellung drei respektive fünf Monate der von ihnen ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung zurück. Wäre die Schweiz zuständig für die Auszahlung der Arbeitslosengelder, übernähme sie sämtliche Kosten und würde sich am in der Schweiz geltenden Entschädigungssatz orientieren.» Im Regelfall bezahlt die Arbeitslosenversicherung Bezugsberechtigten Taggelder von 260 Tagen, 400 Tagen oder 520 Tagen, je nach Bezugsberechtigung. Sie müsste dementsprechend für viele Personen viel länger bezahlen als heute. Auch die Berechnung der Ansätze würde sich am Schweizer Gesetz orientieren.
Wie geht es nun weiter? Der Prozess in der EU wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen, bevor die Vorlage in Kraft treten kann. Das Seco schreibt: «Eine Übernahme der Revision […] könnte erst nach Abschluss des üblichen innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens, das heisst mit ausdrücklicher Zustimmung der Schweiz respektive des Schweizer Gesetzgebers erfolgen.»
Muss die Schweiz diese Regelung übernehmen? Nein. Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass die Schweiz die Übernahme dieser Regelung verweigert. Realistischerweise ist aber damit zu rechnen, dass die EU auf eine Ablehnung der Übernahme auf die eine oder andere Art reagieren würde.
Wäre es grundsätzlich möglich, dass Schweizer Arbeitsämter Personen betreuen, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben? Dazu schreibt das Seco: «Wird die Schweiz für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger zuständig, müssten die versicherten Personen unter anderem ihre persönlichen Arbeitsbemühungen dem Schweizer RAV vorlegen. Die sich daraus ergebenden juristischen Fragen sind Teil der aktuellen Abklärungen.» Die Problematik: Ein Arbeitsamt könnte zwar Forderungen an die Erwerbslosen im Ausland stellen – wie viele Bewerbungen sie schreiben und wann sie beim RAV erscheinen müssen –, hätte aber keine Möglichkeit, diese im Ausland durchzusetzen.