Das Obergericht des Kantons Aargau hatte den Mann wegen dem Sex mit der 14-Jährigen und Verkehrsdelikten zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse von 1350 Franken verurteilt.
Das Bundesgericht kommt in seinem am Donnerstag publizierten Urteil zum Schluss, dass in diesem Fall besondere Umstände vorliegen, wie sie im Strafgesetzbuch vorgesehen sind.
So kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn der Täter zur Tatzeit noch nicht 20 Jahre alt war und eine Liebesbeziehung zwischen ihm und einer noch nicht 16-jährigen Person bestand.
Jugendliebe ist nicht strafbar
Solche Fälle habe der Gesetzgeber aufgrund der veränderten gesellschaftlichen Auffassung entkriminalisieren wollen. Die Bundesrichter betonen, im vorliegenden Fall habe eine Jugendliebe bestanden.
Es würden keine Umstände darauf hindeuten, dass der Mann den Altersunterschied ausgenutzt habe. Vielmehr habe eine echte Zuneigung bestanden, die zu den sexuellen Kontakten geführt habe.