Die drei jungen Männer hatten sich in den Nacht auf den 8. November 2008 mit ihren Autos zwischen Aarau und Schönenwerd ein Rennen geliefert. 130 Meter nach Beginn der Innerortszone kollidierte das Auto des heute 23-jährigen Hauptangeklagten bei einer Geschwindigkeit von über 100 Stundenkilometern mit einem entgegenkommenden Auto.
Der Lenker dieses Autos hatte nach links abbiegen wollen. Eine auf dem Rücksitz mitfahrende 21-jährige Frau wurde getötet. Der Lenker und die Beifahrerin des Autos wurden verletzt.
Geschichte des Raserprozesses
Teilbedingte Strafen gegen Mittäter
Das Solothurner Obergericht verurteilte den Haupttäter im März 2012 wegen (eventual-) vorsätzlicher Tötung, vorsätzlicher schwerer und einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung zu sechs Jahre Freiheitsstrafe.
Die beiden Mitbeteiligten sprach es der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung sowie wegen Verkehrsdelikten schuldig und verhängte teilbedingte Strafen von drei Jahren. Je zwölf Monate davon müssen sie absitzen. Das Bundesgericht hat die Beschwerden der drei Männer nun abgewiesen und ihre Verurteilungen bestätigt.
Nicht gebremst
Der Haupttäter hatte argumentiert, er habe darauf vertrauen dürfen, dass der abbiegende Autolenker mit seinem Manöver warten würde, bis er vorbeigefahren sei. Er selber sei zwar in unverantwortlicher und leichtsinniger Weise viel zu schnell gefahren. Eine Kollision mit tödlichem Ausgang habe er jedoch nicht in Kauf genommen.
Das Bundesgericht hält ihm zunächst entgegen, dass er um die besondere Gefährlichkeit der Ortseinfahrt von Schönenwerd wusste. Obwohl er das einspurende Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn bereits 130 Meter vor der Kollision wahrgenommen habe, habe er nicht abgebremst, sondern nur das Gaspedal losgelassen.
Motiv Gleichgültigkeit
Das Obergericht habe zu Recht die Ansicht vertreten, seine Fahrweise sei derart krass gewesen, dass er auch die tödlichen Folgen eines Unfalls als möglich erkannt habe. Vor der Kollision hätten die drei Raser dicht hintereinander fahrend ihre Fahrkünste zelebrieren wollen und zum Teil «unsägliche» Überholmanöver durchgeführt.
Dass der Hauptangeklagte sogar beim Auftauchen eines Fahrzeugs auf der Abbiegespur nicht gebremst habe, zeige mit aller Deutlichkeit, dass er es «ganz einfach habe darauf ankommen lassen». Seine Motive könnten zwar nicht mit letzter Sicherheit eruiert werden. Als wahrscheinlichster Beweggrund komme Gleichgültigkeit in Frage.
Rennen nachgewiesen
Schliesslich ist laut Gericht auch das Strafmass von sechs Jahren nicht zu beanstanden. Zudem sei in allen drei Fällen der Grundsatz «im Zweifel für die Angeklagten» nicht verletzt worden: Gemäss den Urteilen ist das Obergericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die drei Männer ein Rennen geliefert haben.