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Arbeitshindernis für Ausländer Ohne Startkapital kein Coiffeursalon

Ein Ausländer mit F-Ausweis wollte sich im Kanton Solothurn als Coiffeur selbständig machen. Doch weil ihm das Startkapital dazu fehlt, verbietet im das Verwaltungsgericht die Selbständigkeit.

Das macht der Coiffeur aus Syrien heute: Der 33-Jährige arbeitet als Angestellter zu 30 Prozent in einem Coiffeursalon. Er hat einen F-Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer. Seit Oktober 2013 werden er und seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt. Das Total der erhaltenen Unterstützung beläuft sich aktuell auf über 100'000 Franken.

Das war das Ziel: Der Mann wollte unabhängiger werden von der Sozialhilfe und mehr zum Lebensunterhalt seiner Familie selber beisteuern. Da er sein Arbeitspensum beim aktuellen Arbeitgeber aber nicht erhöhen konnte, wollte er sich als Coiffeur selbständig machen.

Der Syrer hatte bereits einen Mietvertrag für ein bestehendes Coiffeurgeschäft unterschrieben, welches er nun weiterführen wollte. Die ersten Mieten wollte er mit der Sozialhilfe bezahlen. Der Mann war überzeugt, dass er - nach einer gewissen Zeit - durch die bestehende Kundschaft des Coiffeurgeschäfts und durch die Kundschaft, die er selbst neu gewinnen würde, genug verdienen würde, damit seine Familie und er sich bei der Sozialhilfe abmelden könnten.

Beim Coiffeur
Legende: Ein Syrer will sich im Kanton Solothurn als Coiffeur selbständig machen. Wegen fehlendem Startkapital darf er nicht. Imago

So entschied das Migrationsamt: Das Migrationsamt des Kantons Solothurn hat das Gesuch des Mannes für eine selbständige Erwerbstätigkeit abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde empfohlen, sein Teilzeitpensum als Coiffeur in ein Vollzeitpensum umzuwandeln. So könne er sich von der Sozialhilfe lösen und sich anschliessend selbständig zu machen. Der 33-Jährige war mit diesem Entscheid nicht einverstanden und reichte Beschwerde ein.

So entschied das Verwaltungsgericht: Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde des Mannes ab. Grundsätzlich darf sich ein vorläufig aufgenommener Ausländer mit F-Ausweis zwar selbständig machen. Aber er muss er dazu gemäss dem Schweizerischen Ausländergesetz gewisse finanzielle Voraussetzungen erfüllen.

Er muss zum einen nachweisen, dass er in der Lage ist, mit seiner Selbständigkeit genug zu verdienen um den Betrieb aufrecht zu erhalten und davon leben zu können. Zum anderen muss er über genügend Startkapital verfügen, um die anfangs anfallenden Kosten decken zu können, bis die selbständige Tätigkeit genug Erträge liefert. Diese beiden Voraussetzungen seien beim 33-jährigen Coiffeur nicht gewährleistet.

Das steckt hinter den finanziellen Bedingungen: Die finanziellen Voraussetzungen werden geprüft, weil selbständig Erwerbende die Risiken eines schlechten Geschäftsganges nicht alleine tragen, heisst es im Urteil des Solothurner Verwaltungsgerichts. Es bestehe auch ein Risiko für den Staat. Ein Scheitern des Unternehmens könne zur Abhängigkeit von der staatlichen Fürsorge führen.

So geht es weiter: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Coiffeur hat die Möglichkeit Beschwerde beim Bundesgericht einzureichen.

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