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Beihilfe zum Suizid Sterbehilfe in Altersheimen soll bald erlaubt sein

  • Solothurner Alters- und Pflegeheimen ist es derzeit nicht erlaubt, Dienste von Sterbehilfeorganisationen anzubieten oder zuzulassen. Der Kanton hatte vor Jahren eine entsprechende Weisung erlassen.
  • Der Kanton Solothurn will dies nun ändern und es den Heimen selber überlassen, ob sie Beihilfe zum Suizid zulassen wollen oder nicht.
  • Anlass für das Umdenken sei ein Bundesgerichtsurteil und der gesellschaftliche Wandel hin zu mehr Selbstbestimmung.
  • Im Kanton Aargau hingegen können Alters- und Pflegeheime schon jetzt selbst entscheiden, ob sie Beihilfe zum Suizid zulassen wollen.

Symbolbild für Sterbehilfe. Älteres Paar hält Hände auf dem Sterbebett.
Legende: Der Kanton Solothurn will den Umgang mit Sterbehilfe in Altersheimen neu regeln. Im Aargau ist dies bereits erlaubt. Keystone

Im Kanton Solothurn gibt es kein Gesetz, das die passive Sterbehilfe regelt. Aber eine Weisung vom Amt für soziale Sicherheit sagt, dass sie in Alters- und Pflegeheimen nicht erlaubt ist. Das sei nicht mehr zeitgemäss, schreibt die Regierung auf einen GLP-Vorstoss aus dem Kantonsrat.

Die Weisung werde bereits seit April 2017 überarbeitet. Neu soll es keine verbindliche Weisung geben, sondern ein Merkblatt. Wie in den umliegenden Kantonen sollen Heime mit Hilfe des Merkblatts selbst entscheiden, ob und wie sie Sterbehilfe zulassen wollen. Das Merkblatt soll noch im 2018 erscheinen.

Verschieden Formen

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  • Direkte aktive Sterbehilfe : Gezielte Tötung eines anderen Menschen zur Verkürzung der Leiden. Strafbar in der Schweiz.
  • Indirekte aktive Sterbehilfe : Zur Linderung von Leiden werden Mittel verabreicht, die als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen können. Ein verfrühter Tod wird in Kauf genommen. Strafrechtlich nicht genau geregelt, grundsätzlich erlaubt.
  • Passive Sterbehilfe : Verzicht auf die Aufnahme oder Abbruch lebenserhaltender Massnahmen. Rechtlich nicht geregelt, zulässig.
  • Beihilfe zum Suizid : Einer suizidwilligen Person wird Zugang zu einer tödlichen Substanz verschafft, die dann ohne Fremdeinwirkung selbst einnimmt. Nicht strafbar.

(Quelle: Antwort Regierungsrat Kanton Solothurn)

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