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Blick in ein Schlafzimmer
Legende: Die betroffenen Gemeinden erhalten gegenüber heute wieder Rechtssicherheit und etwas mehr Spielraum. Keystone

Graubünden Zweitwohnungsinitiative tritt Anfang Januar definitiv in Kraft

Vor rund vier Jahren nahmen die Schweizer Stimmberechtigten die Zweitwohnungsinitiative an, welche regelt wo und unter welchen Bedingungen Zweitwohnungen gebaut werden dürfen. Im Tourismuskanton Graubünden sind gut 80 Prozent der Gemeinden davon betroffen.

Seit 2013 wird die Initiative durch eine Verordnung des Bundesrates vorläufig umgesetzt. In der Schweiz gibt es 440 Gemeinden, deren Zweitwohnungsanteil aktuell über zwanzig Prozent liegt. Für sie gilt grundsätzlich ein Bauverbot für Zweitwohnungen.

Ab Anfang nächsten Jahres dürfen sie zwar weiterhin keine neuen Zweitwohnungen bewilligen. Es gibt aber mehrere Ausnahmen.

Ausnahmen: Erweiterungen und Ställe

Eine Erleichterung gegenüber heute ist vor allem die Möglichkeit, bestehende Gebäude zu erweitern. Nach geltendem Recht ist das nicht möglich. Das Zweitwohnungsgesetz hingegen erlaubt den Ausbau von Wohnungen um bis zu dreissig Prozent der Fläche, sofern keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden.

Auch die Umnutzung bestehender Gebäude ist einfacher möglich als heute. Neu sollen auch «schützenswerte und ortsbildprägende» Gebäude in Bauzonen umgenutzt werden können. Zulässig ist das dann, «wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur des Gebäudes im Wesentlichen unverändert bleiben und wenn eine dauernde Erhaltung der Baute nicht anders sichergestellt werden kann», heisst es im Gesetz. Als Beispiele nennt die Verordnung ein zentral gelegenes Ofen- oder Waschhaus oder eine homogene Gruppe von Stallbauten.

Änderungen für alte Hotels

Strenger als in der vorläufigen Umsetzung ist die Umnutzung nicht mehr rentabler Hotels geregelt. Diese dürfen nicht mehr vollständig, sondern nur noch zur Hälfte zu Zweitwohnungen umgebaut werden.

Die Ausnahmen für touristisch bewirtschaftete Wohnungen sind schon in der Verordnung vorgesehen. Diese betreffen Zweitwohnungen, die im Haus des Eigentümers liegen, sowie Zweitwohnungen im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs.

Die Ausnahme für Wohnungen, die auf einer kommerziellen Plattform zur Vermietung ausgeschrieben werden, ist am Widerstand der Initianten gescheitert.

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