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Solothurner Volksschulgesetz Den Lehrpersonen genauer auf die Finger schauen

  • Das Solothurner Volksschulgesetz soll verschärft werden, verlangt die Bildungs- und Kulturkommission des Kantonsrats.
  • Nimmt die Justiz eine Lehrerin oder einen Lehrer ins Visier, soll sie das künftig den Bildungsbehörden melden müssen.
  • Die Kommission unterstützt einen entsprechenden Vorstoss aus den Reihen der SVP – allerdings nur teilweise.

Wer als Lehrer arbeiten will, benötigt eine Bewilligung. Theoretisch kann ihm diese Bewilligung auch wieder entzogen werden. Das Problem: In der Praxis erfährt es die zuständige Behörde nicht immer, wenn ein Lehrer beispielsweise alkoholisiert hinter dem Steuer erwischt wurde.

Das soll jetzt ändern, verlangt die Bildungs- und Kulturkommission des Kantonsrates. Sie ist dafür, dass im Kanton Solothurn Meldepflichten eingeführt werden. Nehmen etwa Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte eine Lehrperson ins Visier, sollen sie das Bildungsdepartement informieren müssen.

Zudem soll das Bildungsdepartement seinerseits ein Melderecht erhalten. Erfährt das Departement von einer straffällig gewordenen Lehrperson, soll es das den Anstellungs- und Aufsichtsbehörden weitermelden dürfen, auch solchen in anderen Kantonen. Die Anstellungsbehörde kann dann entscheiden, ob sie einem Lehrer kündigen will. Und die Aufsichtsbehörde kann entscheiden, ob sie dem Lehrer die Berufsausübungs-Bewilligung entziehen will.

Meldepflicht ja, aber...

Die Forderung nach solchen Meldepflichten stammt von SVP-Kantonsrätin Stephanie Ritschard. Die Bildungs- und Kulturkommission unterstützt sie einstimmig. Ritschard möchte allerdings noch weitergehen, was von der Kommission nicht goutiert wird.

Die Riedholzer Kantonsrätin möchte auch die Kesb verpflichten, die Schulbehörden über Kindesschutzmassnahmen zu informieren, wenn etwa ein Vater keinen Kontakt mehr zu seinem Kind haben darf. Das sei nicht möglich, meint die Regierung, und das sieht jetzt auch die Kommission so. Der Bund regle das Kindes- und Erwachsenenschutzgeheimnis, abweichende kantonale Regelungen seien nicht zulässig.

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