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Glarus kann seit sechs Jahren Sozialinspektoren einsetzen
Aus Regionaljournal Ostschweiz vom 12.03.2019. Bild: SRF
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Sozialinspektion Glarus Ein bis zwei Fälle pro Jahr

Seit sechs Jahren kann Glarus bei Verdacht auf Missbrauch der Sozialhilfe Sozialinspektoren einsetzen. Eine Bilanz.

«Pro Jahr kommen bei einem oder zwei Fällen Sozialinspektoren zum Einsatz», sagt Andreas Zehnder, Leiter Soziales des Kantons Glarus. Verhältnismässig sei das wenig: «Wir machen jährlich rund 800 Verfügungen. Nur in sehr wenigen Fällen kann von Missbrauch gesprochen werden».

Insgesamt budgetiert der Kanton Glarus für die Sozialinspektion jährlich 15’000 Franken. Davon habe man bisher rund die Hälfte gebraucht. Für Andreas Zehnder gibt es bestimmte Situationen, in denen Sozialinspektionen sinnvoll sind und Überwachung Klärung bringt:

  • Wenn jemand seine Wohnung untervermietet.
  • Wenn jemand eine Liegenschaft in einem anderen Kanton oder im Ausland besitzt.
  • Wenn jemand schwarz arbeitet.

Verhältnismässigkeit wahren

Sozialarbeiter verfügen auch ohne Sozialinspektion über verschiedene Massnahmen. Empfänger müssten ein umfangreiches Dossier erstellen, Hausbesuche könnten gemacht werden und die sozialen Medien würden häufig einen Einblick ins Leben und die Wohnverhältnisse erlauben, so Zehnder.

Zudem könne das Geld gekürzt, Geld zurückgefordert oder gar strafrechtliche Schritte eingeleitet werden. Die Sozialinspektion sei das letzte Instrument. «Das Wichtigste ist nicht das Instrument zur Abklärung, sondern die präventive Wirkung ist entscheidend.»

Das Wichtigste ist nicht das Instrument zur Abklärung, sondern die präventive Wirkung ist entscheidend.
Autor: Andreas Zehnder Leiter Soziales

Im Kanton Glarus gibt es nicht nur den Gesetzesartikel, sondern auch einige Weisungen für den Umgang mit dem Gesetz. Diese stehen auf zwei A4-Seiten. Unter anderem steht darin: «Keine Ermittlung aufs Geratewohl oder keine Investigation mit staatlichen Mitteln durch die Hintertüre.»

Es gelte stets das Vier-Augenprinzip, sagt Andreas Zehnder: «Eine Sozialinspektion braucht immer die Zustimmung der Leiterin der Sozialen Dienste. Ein Sozialarbeiter kann nicht von einem generellen Verdacht ausgehen.»

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