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Urteil Mutmasslicher Jihadist darf nicht ausgewiesen werden

Basler Appellationgericht befindet, dass dem 26-jährigen Iraker in seiner Heimat die Folter drohen würde. Der Grund: Die Schweizer Medien haben mit ihrer Berichterstattung dafür gesorgt, dass der Mann leicht identifiziert werden kann.

Der Iraker lebt seit 20 Jahren in der Schweiz. Er flüchtete mit seiner Familie hierher. In der Schweiz erhielt er Asyl, machte an einem Basler Gymnasium seine Matur und begann ein Pharmazie-Studium. Die Behörden und Medien verpassten ihm daher den Übernamen «Apotheker».

2015 verliess der Mann die Schweiz und verbrachte ein Jahr im Ausland. Die Schweizer Behörden gehen davon aus, dass er in dieser Zeit im syrisch-irakischen Grenzgebiet war und dort auch Kontakt hatte mit terroristischen Gruppierungen.

Ein Sicherheitsrisiko

Als er im Juli 2016 in die Schweiz zurück kam, wurde er in Ausschaffungshaft genommen und die Basler Migrationsbehörden aberkannten ihm den Flüchtlingsstatus. Sie kamen zum Schluss, dass der Mann ein Sicherheitsrisiko darstelle.

Das Bundesgericht verhinderte im November 2016 jedoch die sofortige Ausweisung. Nun hat auch das Basler Appellationsgericht entschieden, dass der junge Iraker in der Schweiz bleiben darf. Dieses Urteil ist zwar schon seit Februar öffentlich, aber erst jetzt ist die «Neue Zürcher Zeitung» darauf aufmerksam geworden.

Leicht identifizierbar

Interessant ist die Begründung des Gerichts. Dass der junge Iraker nicht ausgewiesen darf, hat einzig und alleine mit der Medienberichterstattung zu tun. Die Medien hätten ihn detailliert beschrieben und sein Gesicht zu wenig gut anonymisiert. Aus diesem Grund wäre es für die Behörden in Irak einfach, ihn zu identifizieren.

Die Gefahr wäre gross, dass der junge Iraker nach der Abschiebung in seine Heimat mit einem Verfahren wegen Terrorismus rechnen müsste. Und das bedeute in Irak, dass er möglicherweise gefoltert würde. Jemanden auszuschaffen, der mit Folter rechnen müsste, widerspreche jedoch der Europäischen Menschenrechtskonvention.

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