1. Die AHV-Rente wird automatisch ausbezahlt, wenn ein Mann 65 oder eine Frau 64 Jahre alt wird.
Nein. Es gibt keine Leistung ohne Anmeldung: Wer seine Altersrente beziehen will, muss dies bei der Ausgleichskasse anmelden. Es wird empfohlen, diese Meldung drei bis vier Monate vor dem Erreichen des Rentenalters einzureichen. Ohne schriftliche Anmeldung können die Ausgleichskassen keine Rente berechnen und auszahlen,
- weil der/die Versicherte die Auszahlungsadresse bekannt geben muss,
- weil der Zivilstand die Renten beeinflusst und dieser sich ändern kann
- weil die Versicherten der Ausgleichskasse mitteilen müssen, ob sie die Rente vorbeziehen oder aufschieben möchten.
2. Wer nichts verdient, muss auch keine AHV zahlen.
Falsch. Generell wird von allen ein Mindestbeitrag von 478 Franken erhoben (bis max. Jahreseinkommen von 9400 Franken). Eine Ausnahme bilden jedoch nichterwerbstätige Ehefrauen und Ehemänner. Sie sind von der Beitragspflicht befreit, wenn der Ehegatte bei der AHV als Erwerbstätiger mindestens 956 Franken jährlich einzahlt (doppelter Mindestbeitrag).
3. AHV versichert sind nur Schweizer
Falsch. Grundsätzlich ist die ganze in der Schweiz lebende Bevölkerung AHV-versichert. So muss prinzipiell jede Person, die in der Schweiz ihren Wohnsitz hat (Arbeitslose, Nichterwerbstätige wie Invalide, Rentner und Hausfrauen und -männer sowie Kinder) oder hier eine Erwerbstätigkeit ausübt (Schweizer und Ausländer, d.h. auch Grenzgänger, Gastarbeiter), AHV-Beiträge zahlen und bekommt im Gegensatz nach dem Erreichen des Rentenalters eine AHV-Rente. Abweichende Regeln können sich aus dem EU-Recht oder aus Sozialversicherungs-Abkommen ergeben.
Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, welche keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind vom Zeitpunkt der Wohnsitznahme an in der AHV versichert. Die Beiträge sind allerdings erst dann festzusetzen, wenn diese Personen
- als Flüchtlinge anerkannt wurden,
- eine Aufenthaltsbewilligung erhalten oder
- Anspruch auf Leistungen der AHV haben.
3. Mit der AHV ist man auch im Ausland versichert.
Nicht immer: Verlegt man den Wohnsitz offiziell ins Ausland, ist man bei der AHV/IV nicht mehr versichert. Eine Ausnahme bilden jedoch Arbeiter, welche von der Firma ins Ausland entsandt werden: Wenn der Arbeitgeber sie für max. sechs Jahre in ein Land schickt, welches zur EU oder EFTA gehört, bleiben sie versichert. Doch auch bei kürzeren Aufenthalten zu Studien- und Reisezwecken sind Reisende, welche weiterhin ihren Wohnsitz in der Schweiz behalten, konstant AHV versichert
4. Verpasste Beiträge können nachbezahlt werden.
Gilt nur zeitlich beschränkt: Maximal fünf Jahre können fehlende Beiträge nachbezahlt werden. Länger zurückliegende AHV-Forderungen sind verjährt und führen zu einer Rentenkürzung. Nachzahlen können auch nur Personen, die in der fraglichen Zeit versichert waren (Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz).
5. Wenn man die Rente vorbezieht, muss man keine AHV-Beiträge mehr zahlen.
Falsch: Die Beitragspflicht besteht auch bei Vorbezug der AHV-Rente. Diese Beiträge haben aber keinen Einfluss mehr auf die Rente. Der Freibetrag für Altersrentner kann erst vom Kalendermonat an vorgenommen werden, welcher der Vollendung des 64. bzw. des 65. Altersjahres folgt.
6. Wenn der Chef die Beiträge nicht zahlt, wird dem Arbeitnehmer die Rente gekürzt
Nein. Sollte der Arbeitgeber den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und die Beiträge nicht zahlen, ergibt sich für den Arbeitnehmer kein Nachteil. Denn die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden dem individuellen Konto gutgeschrieben, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Dies muss nachgewiesen werden mit Lohnabrechnungen, auf welchen die Abzüge ersichtlich sind.
7. Je mehr ein Arbeiter verdient, desto mehr AHV-Beiträge muss er zahlen
Zum Teil. Die Höhe des Beitrags für erwerbstätige Personen steigt mit der Höhe des Lohns. Der maximale Beitrag für nichterwerbstätige Personen ist aber limitiert und beträgt 23‘900 Franken. Dies entspricht dem fünfzigfachen des Mindestbeitrags.
Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV